BGH schränkt Haftung für GbR-Altschulden ein

von Erik Bettin

Berlin -  Ein Hoffnungsschimmer für Zeichner von notleidenden geschlossenen Immobilienfonds könnte die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 7. April 2003 (Az. II ZR 56/02) sein. Die Haftung der Fondsgesellschafter wurde deutlich eingeschränkt.

Der Fall: Eine aus Rechtsanwälten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wurde auf Rückzahlung eines Vorschusses in Anspruch genommen. Einer der beklagten Rechtsanwälte war zum Zeitpunkt der Leistung des Vorschusses noch nicht Gesellschafter der GbR, sondern dieser erst später beigetreten. Der Bundesgerichtshof hatte insoweit die in der Literatur kontrovers diskutierte Frage zu beantworten, ob Gesellschafter einer GbR auch mit dem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten haften, die vor ihrem Beitritt begründet worden sind.

Der Bundesgerichtshof bejaht diese Frage unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung. Demnach haften auch die später beitretenden Gesellschafter für die bestehenden Altverbindlichkeiten mit ihrem Privatvermögen. Allerdings schränkt der Bundesgerichtshof dies erheblich ein. Da bislang eine derartige Haftung vom Bundesgerichtshof abgelehnt wurde, findet diese Änderung der Rechtsprechung erst auf die Beitritte Anwendung, die nach Erlass des Urteils erfolgten. Bei allen davor erfolgten Beitritten zu GbRs haftet der Gesellschafter also nicht privat.

Diese Klarstellung des Bundesgerichtshofes hat Auswirkungen auf die Haftung von Fondzeichnern für Bankverbindlichkeiten, da sich die angesprochene Konstellation dort häufig findet. Die Gesellschafter von notleidenden oder infolge des Wegfalls der Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau notleidend werdenden Fonds in Form der GbR sollten daher prüfen, inwieweit die von der GbR aufgenommenen Darlehen vor dem Beitritt gewährt wurden. Regelmäßig erfolgte der Vertrieb der Fondsanteile erst, nachdem die Finanzierung gesichert war, so dass häufig der Beitritt erst nach Abschluss der Darlehensverträge erfolgte. Eine Vielzahl von Zeichnern haften daher nicht. Der finanzierenden Bank bleibt nur der Zugriff auf das Objekt oder die Inanspruchnahme der Gründungsgesellschafter.

Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn die Gesellschafter später ausdrücklich einen Schuldbeitritt erklärt oder eine persönliche Vollstreckungsunterwerfung unterzeichnet haben. Allerdings ist - sofern der Gesellschafter nicht selbst gehandelt hat - stets zu prüfen, ob nicht eine Unwirksamkeit dieser vorliegt. Sofern die Erklärungen durch einen umfassend bevollmächtigten Geschäftsbesorger abgegeben wurden, liegt meist eine Nichtigkeit der Erklärungen vor.

Der BGH hat seine entsprechende Rechtsprechung wegen des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz bei einer umfassenden Bevollmächtigung so genannter Geschäftsbesorger erneut bestätigt und festgestellt, dass die Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages auch zur Unwirksamkeit der Vollmacht und der hiermit getätigten Erklärungen führt (BGH vom 26.03.2003, Az. IV ZR 222/02).

Dr. Erik Bettin ist Partner der Anwalts-Sozietät Michel und Partner, Berlin

Artikel erschienen am 28. Juni 2003 in „Die Welt“, im Internet unter http://www.welt.de

 

 

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