Verlustausgleich bei EU-Auslandsimmobilien?

Erzielt ein im Inland unbeschränkt Steuerpflichtiger im Ausland aus einer dortigen Einkunftsquelle negative Einkünfte, z. B. aus der Vermietung unbeweglichen Vermögens, das im Ausland belegen ist, oder aus einer im Ausland belegenen Betriebsstätte, dann kann er diese im Inland mit steuerpflichtigen Einkünften nicht oder nur unter eingeschränkten Voraussetzungen ausgleichen. Der Bundesfinanzhof (BFH) lässt aber prüfen, ob es sich bei dieser Regelung um einen Verstoß gegen die Freiheit der Niederlassung und des Kapitalverkehrs innerhalb der EU handelt. Der BFH hat deshalb die Problematik dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung vorgelegt (Entscheidung vom 13.11.2002, Aktenzeichen I R 13/02).

Der Fall: Ein deutsches Lehrerehepaar beantragte für ein in Frankreich erworbenes Haus beim zuständigen Finanzamt den vollen steuerlichen Verlustausgleich in Anrechnung auf das hierzulande erzielte Einkommen. Doch sowohl der Fiskus als auch das Finanzgericht verweigerten dies unter Verweis auf § 2 a Einkommensteuergesetz. Ein Verlustausgleich ist demnach nur mit positiven Einkünften derselben Art aus demselben Staat möglich.

Das Verlustverrechnungsverbot stellt nach Einschätzung des BFH einen Verstoß gegen die im EWG-Vertrag garantierte Freiheit der Niederlassung und des Kapitalverkehrs innerhalb der Europäischen Gemeinschaft dar. Eine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung zu inländischen negativen Einkünften sei nicht ersichtlich. Deswegen wandten sich die Richter in dieser Frage an den Europäischen Gerichtshof. Bis zu dessen Entscheidung sollten Eigentümer einer in einem anderen EU-Staat gelegenen, mit Verlust vermieteten Immobilie ihre noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide „offen“ halten.

 

 

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