Kein Vorsteuerabzug aus Mietverhältnis ohne gesonderten Steuerausweis auf monatlichen Zahlungsbelegen

In seinem aktuell bekannt gewordenen Urteil vom 20. Februar 2003 (Aktenzeichen 3 K 3300/02) hat das Finanzgericht Köln folgendes entschieden:

Für den Vorsteuerabzug aus Mietverhältnissen ist es erforderlich, dass neben dem Umsatzsteuerausweis im Mietvertrag auch in den monatlichen Zahlungsbelegen ein gesonderter Steuerausweis erfolgt. Ein Vorsteuerabzug ist deshalb nicht möglich, wenn der Mieter für die monatlichen Zahlungen nur Barquittungen vorlegen kann, in denen die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen ist. Das Urteil ist rechtskräftig.

Das Finanzgericht Köln wendet sich mit seiner Auffassung explizit gegen die gegenteilige Auffassung, die das Finanzgericht Düsseldorf im Urteil vom 24. Oktober 2001 (Aktenzeichen 5 K 5819/97 U) vertreten hat. Danach ist der Umsatzsteuerausweis im Mietvertrag ausreichend; ein weiterer Ausweis in den monatlichen Belegen (z. B. auf Kontoauszügen) ist nach dieser Auffassung nicht erforderlich.

Beide Gerichte begründen ihre Auffassung mit einer unterschiedlichen Interpretation des Bundesfinanzhof-Urteils vom 7. November 2000 (Aktenzeichen V R 49/99).

Da auch das Urteil des FG Düsseldorf rechtskräftig ist, kann man sich zwar in der Praxis in einschlägigen Fällen auf dessen Rechtsprechung berufen, solange der Bundesfinanzhof keine höchstrichterliche Entscheidung getroffen hat. Wer jedoch eventuellen Streitigkeiten mit dem Betriebsprüfer vorbeugen möchte, der sollte seinen Vermieter auffordern, monatliche Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis zu stellen.

 

 

Zurück an den Anfang des Dokuments
Zurück auf die Newsseite
Zurück auf die Startseite

© Dr. Karin Richter
Für den Inhalt von Angeboten, zu denen eine Verbindung per Link möglich ist, und die nicht von
Dr. Karin Richter stammen, wird keine Verantwortlichkeit und Haftung übernommen.