UStG: Vorsteuerabzugsrecht nur bei Vorliegen einer Rechnung

Ein Unternehmen bezog im Jahr 1999 Leistungen. Die Rechnungen gingen ihm aber erst im Jahr 2000 zu. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug erst für das Jahr 2000 an.

Der EuGH bestätigte mit Urteil vom 29. April 2004 diese Auffassung. Danach ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass die Leistung erbracht und eine Rechnung erteilt wurde. Anmerkung: Zahlt der Leistungsempfänger im Voraus, muss ebenfalls eine Rechnung vorliegen und diese zusätzlich bezahlt sein, damit der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.

 

 

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