UStG: Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten PKW - rückwirkende Genehmigung einer nationalen Steuermaßnahme

Zum 1. 4. 1999 wurde durch das Steuerentlastungsgesetz § 15 Abs. 1b UStG in Abweichung von der 6. EG-Richtlinie neu eingeführt. Danach waren nur 50 % der Vorsteuern für betriebliche Fahrzeuge, die auch privat oder für sonstige unternehmensfremde Zwecke genutzt wurden, abzugsfähig. Die für die Abweichung von der Richtlinie erforderliche Ermächtigung des Rates wurde jedoch erst verspätet eingeholt, so dass sie erst zum 28. 2. 2000 vorlag. Deshalb entschied der EuGH, dass § 15 Abs. 1b für den Zeitraum 1. 4. 1999 bis 27. 2. 2000 europarechtswidrig war. Daraus folgt, dass der Steuerpflichtige für den Zeitraum 1. 4. 1999 bis 27. 2. 2000 ein Wahlrecht hat, ob er § 15 Abs. 1b UStG anwenden, oder ob er sich auf die 6. EG-Richtlinie stützen will.

Ab 28. 2. 2000 begann die Wirkung der Ermächtigung, sie lief dann zum 31. 12. 2002 aus und wurde nicht mehr verlängert. Für den Zeitraum 1. 1. 2003 bis 31. 12. 2003 besteht daher wieder das oben bezeichnete Wahlrecht. Seit 1. 1. 2004 ist § 15 Abs. 1b UStG abgeschafft.

Damit gilt nun:

 

 

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