UStG: Vorgründungsgesellschaft kann Vorsteuer abziehen, wenn einziger Ausgangsumsatz die entgeltliche Übertragung der bezogenen Leistungen auf spätere Kapitalgesellschaft ist

Der EuGH entschied am 29. 4. 2004: Eine allein mit dem Ziel der Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtete Personengesellschaft ist zum Abzug der Vorsteuer für den Bezug von Dienstleistungen und Gegenständen berechtigt, wenn entsprechend ihrem Gesellschaftszweck ihr einziger Ausgangsumsatz die Übertragung der bezogenen Leistungen mittels eines Aktes gegen Entgelt an die Kapitalgesellschaft nach deren Gründung war.

Der EuGH begründete seine Entscheidung damit, dass Unternehmensübertragungen nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar sind. Die daraus an sich resultierende Folge, dass damit im Zusammenhang stehende Vorsteuern (nur deswegen) nicht abzugsfähig sind, verstoße gegen den Grundsatz der Aufkommensneutralität bei der Umsatzbesteuerung.

 

 

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