Zu den Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gehört seit dem 01. Januar 2004 auch die Angabe des Leistungs- oder Zahlungszeitpunktes

Durch das Steueränderungsgesetz sind die Anforderungen an Rechnungen, aus denen der Vorsteuerabzug erfolgen soll, verschärft worden. Eine Rechnung muss nunmehr enthalten:

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 hat das Bundesfinanzministerium eine Übergangsregelung geschaffen. Danach ist es bei Rechnungen, die bis zum 01. Juli 2004 ausgestellt werden, nicht zu beanstanden, wenn sie nur die Angaben nach dem bis zum Jahresende 2003 geltenden Recht enthalten.

Achtung: In der Vergangenheit ist die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung von Anzahlungen häufig unterblieben. Während dies bis Ende 2003 für den Vorsteuerabzug noch unschädlich war, ist die Angabe ab 01. Januar 2004 jedoch zwingend erforderlich, weil die Übergangsregelung eine Erleichterung für diese Angabe nicht umfasst. Da dies in der Praxis häufig übersehen wurde, sollten die Eingangsrechnungen überprüft und ggf. eine berichtigte Rechnung (§ 31 Abs. 5 UStDV) angefordert werden.

Werden unzureichende Rechnungen erst z. B. bei Betriebsprüfungen entdeckt, drohen dem Leistungsempfänger Nachteile. Zwar können die Rechnungen noch berichtigt werden, aber der Vorsteuerabzug findet erst dann statt, wenn die berichtigte Rechnung vorliegt. Die vorher zu Unrecht in Anspruch genommene Vorsteuer ist zurückzuzahlen und der Rückzahlungsbetrag regelmäßig zu verzinsen.

 

 

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