Mehrstufige Vermittlung von Finanzumsätzen laut BFH nicht umsatzsteuerfrei

Finanzumsätze sowie deren Vermittlung sind umsatzsteuerfrei. Die Vermittlung von Krediten war zuletzt Gegenstand des BFH-Urteils vom 9. 10.2003. Der BFH vertritt dabei eine sehr enge Auslegung des Vermittlungsbegriffs, die in der Praxis bei mehrstufigen Vertriebsstrukturen zu definitiven Umsatzsteuerbelastungen führen kann. Der BFH hat nämlich entschieden, dass eine steuerfreie Kreditvermittlung nur vorliege, wenn die Leistung auf Grund eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages direkt an eine Partei des Kreditvertrages (Kreditgeber oder Kreditnehmer) erbracht wird und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird.

Dieses Urteil könnte erhebliche Auswirkungen auf mehrstufige Vertriebsstrukturen mittels nachgeschalteter Vermittler haben.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Banken beauftragten X mit der Vermittlung von Krediten. X wiederum schloss einen Repräsentantenvertrag mit einem Dritten ab. Aufgabe des Dritten war es, als selbstständiger Handelsvertreter im Namen des X Finanzierungen für Kunden des X vorzubereiten. Die notwendigen Informationen erhielt der Dritte von X. Der Dritte wählte aus der Angebotspalette der Banken die gemessen an den Vorstellungen der Kunden optimale Finanzierung aus. Die Banken entwarfen in der Regel die Kreditverträge anhand der Vorarbeiten des Dritten und schickten diesem die Entwürfe zu. Die Kunden unterschrieben den Kreditvertrag mit der Bank in dem Büro des Dritten.

Die Provisionen für die Kreditvermittlungen zahlten die Banken an X. Der Dritte bezog von X ein monatliches Provisionsfixum. Zum Teil erhielt der Dritte auch erfolgsabhängige Provisionen von X.

Der Dritte erklärte die Provisionen in seinen Steuererklärungen als Entgelt für steuerfreie Umsätze gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass es sich bei den Provisionen um Entgelte für steuerpflichtige Leistungen handele.

Das FG Brandenburg als Vorinstanz kam auf Grund einer tätigkeitsbezogenen Definition der Vermittlungsleistung in seinem Urteil vom 11. 12. 2002 zu dem Schluss, dass auch die Leistung des Dritten als steuerfreie Kreditvermittlung zu beurteilen sei. Der BFH kam aber bei seiner Auslegung des Vermittlungsbegriffs zu dem o. a. anderen Ergebnis.

Auf Grund der allgemeinen Ausführungen in der Urteilsbegründung muss von folgenden Auswirkungen auf eine mehrstufige Vermittlung ausgegangen werden:

Die beteiligten Unternehmen sind gezwungen, über mögliche Gestaltungsalternativen nachzudenken. Diese Alternativen unterliegen jedoch wirtschaftlichen und rechtlichen Restriktionen. Es bleibt zu hoffen, dass dem EuGH möglichst bald Gelegenheit gegeben wird, über den Umfang der Steuerbefreiung bei mehrstufiger Vermittlung von Finanzumsätzen zu befinden.

 

 

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