Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein (LSG) hat entschieden (Urteil vom 10. Juni 2003, L 1 KR 83/02), dass die unverschuldete Unkenntnis des Arbeitgebers von einem weiteren Beschäftigungsverhältnis seiner geringfügig Beschäftigten ihn nicht vor der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen bewahrt.
Der Kläger beschäftigte die Arbeitnehmerin vom 1. 3. 1997 bis 31. 5. 1998 50,5 Stunden pro Monat zu einem Entgelt von DM 610. Trotz mehrfacher Nachfrage verneinte sie, in einem weiteren geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zu stehen. Bei einer Betriebsprüfung stellte sich heraus, dass die Arbeitnehmerin im fraglichen Zeitraum doch eine weitere geringfügige Beschäftigung ausgeübt hatte. Die Beteiligten streiten nunmehr über die Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen. Das LSG hat eine Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers bejaht. Weder die unverschuldete Unkenntnis des Arbeitgebers (Täuschung durch Arbeitnehmerin) noch seine Meldung der bei ihm bestehenden Beschäftigung berühren die Beitragspflicht. Das zunächst unbefriedigend erscheinende Ergebnis sei hinzunehmen, da der Arbeitgeber nicht schutzlos sei: Er könne den Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbeitrag von der ehemaligen Arbeitnehmerin als Schadenersatz fordern und außerdem hätte er bei der Einstellung eine Entscheidung der Einzugsstelle über die Versicherungs-/Beitragspflicht herbeiführen können.
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© Dr. Karin Richter
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