Ab 1. Juli 2004 höhere Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer beim Eigenverbrauch

Vorsteuerabzug aus der selbstgenutzten Wohnung als Ersatz für die Eigenheimzulage? Durch das geradezu revolutionäre "Seeling-Urteil" des EuGH und die Nachfolgeentscheidung des BFH vom 24.07.2003 ergaben sich plötzlich völlig neue Perspektiven für Bauherren, den Staat an der Finanzierung der Baukosten zu beteiligen. Ein gemischt genutztes Gebäude kann demnach vollständig dem Unternehmen zugeordnet und der Vorsteuerabzug zu 100% geltend gemacht werden. Im Gegenzug muss sodann für die private Nutzung der Wohnung ein sog. "Eigenverbrauch" besteuert werden. Bemessungsgrundlage für die Eigenverbrauchsbesteuerung sind die Kosten, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Dabei war grundsätzlich bisher von den bei der Einkommensteuer zugrunde gelegten Kosten - also insbesondere von 2 % Gebäudeabschreibung - auszugehen, die den anteiligen Unternehmerlohn nicht mit einschließen.

In Zeiten leerer Kassen konnte auf Grund der auf den Haushalt zukommenden Belastungen, die sich aus der "Seeling-Entscheidung" ergeben, die Finanzverwaltung dies selbstverständlich nicht hinnehmen und erließ am 30.03. und 13.04.2004 gleich drei BMF-Schreiben zum Thema.

Abweichend von der bisherigen Beurteilung verteilt die Finanzverwaltung die Herstellungs-/Anschaffungskosten für Zwecke der Kosten nun nicht mehr nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten, sondern nach dem jeweils maßgeblichen Vorsteuer-Berichtigungszeitraum i. S. v. § 15a UStG. Dieser beträgt für Gebäude zehn Jahre.

Die Finanzverwaltung vertritt weiter folgende Auffassung:

Die vorstehenden Grundsätze sind ab dem 1.07.2004 anzuwenden.

Die geänderte Auffassung der Finanzverwaltung führt dazu, dass der Finanzierungsvorteil bezüglich der Vorsteuer sich z. B. bei Gebäuden nur auf einen Zeitraum von 10 und nicht mehr von 50 Jahren verteilt. Ob die Verwaltung mit dieser Regelung gegen Europarecht verstößt, werden erst wieder die Gerichte klären müssen.

Jedoch ist die Auffassung der Finanzverwaltung in den Vorsteueranmeldungen ab Juli 2004 zu berücksichtigen. Entweder wenden Sie die Anweisung unmittelbar an und legen gegen den Bescheid Einspruch ein oder Sie wenden die bisherige Verwaltungsauffassung zur Bemessungsgrundlage unter kurzer Erläuterung in einer Anlage zur Umsatzsteuervoranmeldung an und legen dann gegen einen möglichen anders lautenden Bescheid Einspruch ein.

 

 

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