BMF zu den Kriterien für steuerfreie Lebensversicherungen

Das Bundesfinanzministerium hat sich im Schreiben vom 25. November 2004 zu den Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Erträge aus Lebensversicherungen nach altem Recht geäußert, die bekanntlich nur noch in diesem Jahr abgeschlossen werden können. Eine Rückdatierung über den Jahreswechsel ist demnach nicht möglich, der Versicherungsschein muss noch in diesem Jahr ausgestellt werden. So genannte Vorratsverträge werden nicht anerkannt: um die Steuerfreiheit der Erträge zu sichern, muss der Versicherungsbeginn spätestens zum 31. März 2005 erfolgen.

Für die Vereinbarung von Beitragserhöhungen und Dynamisierungen gilt: Steuerlich unschädlich sollen jährliche Beitragserhöhungen von bis zu 250 Euro oder von bis zu 20 Prozent des bisherigen Beitrages sein. Bei kräftigeren Dynamisierungen droht der Verlust der steuerlichen Begünstigung. Ausnahmsweise kann der Jahresbeitrag aber beispielsweise innerhalb von fünf Jahren auf maximal 4.800 Euro steigen, wenn der im ersten Jahr der Vertragslaufzeit zu zahlende Versicherungsbeitrag mindestens zehn Prozent dieses Betrages ausmacht - hier ist de facto eine Verzehnfachung der Prämienhöhe möglich (sog. Starterpolicen für Berufsanfänger oder Jungakademiker).

Wer zusätzlich den Sonderausgabenabzug für seine Beiträge sichern will, muss zudem auch den ersten Beitrag in diesem Jahr überwiesen haben. Diese steuerliche Vergünstigung kann dann nicht nur für die Beiträge des Jahres 2004, sondern im Rahmen einer Günstigerprüfung gegebenenfalls auch für die Zeit bis 2010, mit sinkenden Grenzen bis 2019 geltend gemacht werden. Hiervon können allerdings nur Selbständige und eingeschränkt auch Pensions-/Betriebsrentenanwärter profitieren.

Weitere Details können Sie im Bedarfsfall unter www.bundesfinanzministerium.de nachlesen.

 

 

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