Grunderwerbsteuer: Zinsvorteil aus vorzeitiger Kaufpreiszahlung keine Gegenleistung i. S. des GrEStG

Der geldwerte Vorteil, den ein Erwerber eines Grundstücks einem Verkäufer aufgrund einer vorzeitigen Kaufpreiszahlung in Gestalt einer Kapitalnutzungsmöglichkeit gewährt, stellt keine Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes dar, wenn der Erwerber ein Wahlrecht dahingehend ausgeübt hat, den Kaufpreis vor Erbringung der Gegenleistung, aber unter Abzug eines Kaufpreisnachlasses zu zahlen (Sächsisches Finanzgericht, Urteil v. 5. 5. 2004, 7 K 2162/02.

Das Sächsische Finanzgericht widerspricht mit seinem Urteil der Auffassung des Finanzgerichts Berlin (Urt. v. 30. 3. 2000, 1 K 1374/99, EFG 2000, 1027), das eine Gegenleistung in Höhe des geldwerten Vorteils aus der Kapitalnutzungsmöglichkeit gesehen hatte. In der Revisionsentscheidung (Urt. v. 25. 4. 2002, DStRE 2002, 1542) gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin blieb jedoch offen, ob überhaupt eine vorzeitige Zahlung des Erwerbers oder lediglich Teilzahlungen entsprechend dem Baufortschritt geleistet wurden. Mit der eingelegten Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts (Az. BFH: II R 37/04), kann der Bundesfinanzhof nun die strittige Frage, ob ein Zinsvorteil aus der vorzeitigen Kaufpreiszahlung der Grunderwerbsteuer unterliegt, entscheiden.

 

 

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