Jahressteuerbescheinigung für Kapitaleinkünfte und „Spekulationsgewinne“

§ 24 c EStG verpflichtet Banken und andere Finanzdienstleister erstmals für das Jahr 2004 dazu, eine sog. zusammengefasste Bescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne (auch: Verluste) aus Finanzanlagen auszustellen. Diese Pflicht besteht zunächst nur gegenüber dem Kapitalanleger. Gleichwohl muss der Anleger diese Bescheinigungen im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten dem Finanzamt offenbaren. Auf diese Weise wird das Bild des „gläsernen Steuerbürgers“ immer realer.

Die für das Jahr 2004 erstellten Bescheinigungen werden die Finanzämter verstärkt auch dazu bewegen, Fragen nach den Vorjahren zu stellen, wenn für diese keine oder deutlich niedrigere Einkünfte erklärt worden sind.

Es kann sich deshalb empfehlen, von den Möglichkeiten des Strafbefreiungserklärungs-gesetzes Gebrauch zu machen. Danach wird straffrei, wer spätestens bis zum 31. März 2005 eine strafbefreiende Erklärung über die bisher seit dem 01.01. 1993 unversteuerten Einkünfte abgibt. Erfolgt die Erklärung bis zum 31. 12. 2004 werden die Einnahmen mit 25 % pauschal besteuert, danach mit 35 %. Dabei werden die Einnahmen für die Einkommen- und Körperschaftssteuer nur mit 60 % angesetzt.

Wichtig:

Die Pauschalsteuer (Abgeltungsbetrag) muss innerhalb von zehn Tagen entrichtet werden. Erfolgt die Erklärung noch im Jahr 2004, muss die Zahlung auch noch in diesem Jahr erfolgen, auch wenn die Zehn-Tages-Frist dann unterschritten wird.

 

 

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