Gewillkürtes Betriebsvermögen bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung und gegen die Meinung der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof am 2. Oktober 2003 unternehmerfreundlich entschieden, dass auch Überschussrechner gewillkürtes Betriebsvermögen (BV) bilden können.

Erforderlich dafür ist lediglich, dass

Dazu hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 17. November 2004 Stellung genommen und sehr strenge Anforderungen an die Anerkennung gewillkürten Betriebsvermögens formuliert:

Die vorstehend (verkürzt) beschriebene Auffassung der Finanzverwaltung birgt das Risiko für den Unternehmer, gerade im Anschaffungsjahr die Bildung von gewillkürtem BV und somit den Ansatz von Abschreibungen als Betriebsausgaben zu verpassen. Das ist dann besonders ärgerlich, wenn degressive Abschreibungen nach § 7 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen werden sollten oder dadurch Ansparrücklagen nach § 7g EStG nicht mehr rechtzeitig übertragen werden können und nachversteuert werden müssen.

Tipp:

Sprechen Sie bei für den Betrieb lediglich „nützlichen“ Anschaffungen unverzüglich Ihren Steuerberater an.

 

 

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