Mitarbeitende Familienangehörige und Gesellschafter-Geschäftsführer: sozialversicherungsrechtliches Risiko

Arbeitnehmer, die Angehörige des Arbeitgebers oder geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH sind, haben unter Umständen keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung und Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente, obwohl sie jahrelang Sozialversicherungsbeiträge entrichtet haben.

Leistungen aus der Sozialversicherung erhalten grundsätzlich nur Arbeitnehmer. Die Einordnung eines Arbeitsverhältnisses als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder als sozialversicherungsfreie Mitunternehmerschaft obliegt grundsätzlich der Einzugsstelle (Krankenkasse). Die Krankenkasse wird allerdings, zumindest bei Arbeitsverhältnissen, die vor dem 1. Januar 2005 begründet wurden, nicht automatisch tätig. Dies kann weit reichende Folgen für die Betroffenen nach sich ziehen, darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hin:

Zum einen erhalten Arbeitnehmer, die aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als Mitunternehmer einzustufen sind, keine Leistungen. Zum anderen können Sozialversicherungsbeiträge nur in begrenztem Umfang erstattet werden. Der DStV rät deshalb, bei allen betroffenen Arbeitsverhältnissen eine Statusanfrage an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu richten. Die Einstufung ist dann für alle Sozialversicherungsträger bindend.

Der DStV weist darauf hin, dass die sozialversicherungsrechtliche Einordnung unabhängig von der lohnsteuerrechtlichen Würdigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt.

Bei Arbeitsverhältnissen, die nach dem 1. Januar 2005 begründet wurden, findet eine automatische Überprüfung durch die Einzugsstelle bzw. die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte statt.

P r e s s e m i t t e i l u n g des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. vom 25. Januar 2005 (Internet: http://www.dstv.de)

 

 

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