UStG Höhe der Gebäudeabschreibung bei Ermittlung des privaten Nutzungsanteils gemischt genutzter Immobilien nun beim EuGH anhängig

Wer einen Gegenstand zu mindestens 10 % betrieblich nutzt, kann diesen umsatzsteuerlich insgesamt seinem Betrieb zuordnen und deshalb die Vorsteuer in vollem Umfang abziehen. Im Gegenzug ist die private Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Bemessungsgrundlage für diese Umsatzsteuer sind nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG die darauf entfallenden Kosten.

Dazu gehören die laufenden Kosten, aber auch im Zeitablauf die Abschreibungen auf die Anschaffungs-/Herstellungskosten. Hierzu vertritt die Finanzverwaltung die Meinung, die inzwischen auch gesetzlich festgeschrieben ist, dass der Zeitraum, in dem diese Kosten anzusetzen sind, dem Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG entspricht, somit im Ergebnis 10 % Abschreibung anzusetzen sind.

Dem hat das Niedersächsische Finanzgericht widersprochen und den ertragsteuerlichen Abschreibungssatz von regelmäßig 2 % als maßgebend angesehen. Sein Fall ist mittlerweile beim BFH anhängig (Az. V R 56/04).

Das Finanzgericht München teilt die Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts, dass entgegen der Verwaltungsmeinung nur 2 % AfA anzusetzen sind. Mit Beschluss vom 01.02.2005 (14 K 2944/04) hat es diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

 

 

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