Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten?

Das zum 01. Januar 2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz, das - verkürzt - einen jährlich ansteigenden, aber begrenzten Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen und Beiträgen zu Versorgungswerken und eine ebenfalls ansteigende sog. nachgelagerte Besteuerung von Versorgungsbezügen vorsieht, hat eine andere Diskussion belebt, die folgenden Hintergrund hat:

Zahlt ein junger Versicherter Beiträge, sind diese nach Meinung der Finanzverwaltung nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar, während die Versorgungsbezüge, die er in ferner Zukunft erhalten wird, ggf. in vollem Umfang steuerpflichtig sind. Ob das richtig ist, ist zweifelhaft, denn Sonderausgaben liegen nach § 10 Satz 1 EStG nur vor, wenn die Aufwendungen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Werbungskosten sind aber nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen u. a. zur Erwerbung von Einnahmen, hier von steuerpflichtigen Versorgungsbezügen.

Insbesondere für Jahre ab 2005 sollten daher bei der Bemessung der Einkommensteuervorauszahlungen und später bei den Veranlagungen die Vorsorgebeiträge als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Aber auch für Altjahre sollte ggf. Einspruch eingelegt werden, da sowohl beim Finanzgericht Münster (Az. 14 K 608/05 E) als auch beim Bundesfinanzhof (BFH, Az. X R 45/02) Verfahren anhängig sind. Aufgrund des Verfahrens beim BFH ruhen Einspruchsverfahren grundsätzlich kraft Gesetzes, so dass der Fall offen bleibt. Allerdings kann das Finanzamt das Verfahren nach eigener Entscheidung fortsetzen und eine Einspruchsentscheidung erlassen. Dass die Finanzämter u. U. so vorgehen werden, ist nicht unwahrscheinlich, da der Bundesfinanzhof bisher in ständiger Rechtsprechung (für Jahre vor 2005) entschieden hat, dass Rentenversicherungsbeiträge keine Werbungskosten sind. Dennoch sollte vorsorglich das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragt werden.

01. April 2005

 

 

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