Voller Vorsteuerabzug für Bewirtungskosten

Nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG sind angemessene Bewirtungskosten nur in Höhe von 70 % (bis 2003: 80 %) der Nettoaufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig. Nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG 1999 können auch die Vorsteuern nur in diesem Umfang abgezogen werden.

Diese Regelung verstößt nach dem BFH-Urteil vom 10. Februar 2005 (V R 76/03) gegen vorrangiges Gemeinschaftsrecht, das den Vorsteuerabzug uneingeschränkt zulässt. Darauf können sich Steuerpflichtige unmittelbar berufen.

Zwar sieht auch Art. 17 Abs. 6 der 6. Richtlinie vor, den (vollständigen) Ausschluss des Vorsteuerabzugs für Repräsentationsaufwendungen EU-weit einzuführen. Die entsprechende Umsetzung in europäisches Recht ist aber bisher nicht erfolgt. Dem nationalen Gesetzgeber ist es nicht gestattet, eigenmächtig eine solche Regelung zu treffen, so dass es bis auf Weiteres beim vollen Vorsteuerabzug bleibt.

Soweit Umsatzsteuerfestsetzungen noch änderbar sind, sollte deshalb unter Hinweis auf das BFH-Urteil Einspruch eingelegt oder ein Antrag auf Änderung der Festsetzung gestellt werden. Ist bereits - auch aus anderen Gründen - Einspruch eingelegt, muss das Finanzamt das BFH-Urteil von sich aus anwenden.

01. April 2005

 

 

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