Damnum weiter als Werbungskosten abzugsfähig

Zufällig geriet das Damnum in die Mühlen des Gesetzgebers: Vorausgezahlte Erbbauzinsen wollte die Finanzverwaltung auf die Laufzeit des Erbbaurechts verteilen, ein sog. Steuerschlupfloch schließen. Der BFH gewährte nämlich den Werbungskostenabzug im Jahr der Zahlung. Also Gesetzesänderung durch das EU-Richtlinienumsetzungsgesetz im Sinne der Verwaltung: Vorauszahlungen bei Nutzungsüberlassungen von mehr als fünf Jahren werden auf den Vorauszahlungszeitraum verteilt.

Das konnte auch ein Damnum betreffen, wenn der Zinsbindungszeitraum fünf Jahre übersteigt. Aber: So war das nicht gemeint und damit es auch alle verstehen, soll das Gesetz erneut geändert werden. So die parlamentarische Staatsekretärin Dr. Hendricks am 07. März 2005 vor dem Deutschen Bundestag und neuestens auch BMF-Schreiben vom 05. April 2005.

Fazit: Ein Damnum von bis zu fünf Prozent bei einer Zinsbindung von mindestens fünf Jahren bleibt grundsätzlich als Werbungskosten im Jahr der Zahlung abzugsfähig.

07. April 2005

 

 

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