Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen weiter in Papierform zulässig

Die Referatsleiter Abgabenordnung der obersten Finanzbehörden sind anders als der Bundesfinanzminister (Schreiben vom 29.11.2004) der Meinung, dass die Anmeldungen nicht nur in wenigen Ausnahmefällen sondern generell nach wie vor in Papierform abgegeben werden können. Mit Erlass vom 06.04.2005 stellt das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen in diesem Zusammenhang klar, dass die Finanzämter darauf nicht mit Schätzungen oder der Festsetzung von Verspätungszuschlägen oder Zwangsgeldern reagieren dürfen.

 

 

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