EuGH: Vorsteuerabzug bei gemeinsamem Wohngebäude

Erneut hat der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 21. April 2005) eine wichtige Entscheidung zum Vorsteuerabzug von Unternehmern getroffen:

Erwerben Ehegatten gemeinsam ein Haus und beabsichtigt einer von ihnen, darin ein Arbeitszimmer zur Ausübung eines selbständigen Berufs einzurichten, kann er dafür die Vorsteuern geltend machen:

  1. Der Unternehmerehegatte kann den gesamten Teil des Hauses, den er beruflich nutzen will (max. bis zur Höhe seines Miteigentumsanteils), dem Unternehmen zuordnen und die darauf entfallende Vorsteuer geltend machen.
  2. Es reicht, wenn er das Unternehmen nebenberuflich betreibt oder auch nur betreiben will. Denn Unternehmer ist schon, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, unternehmerisch tätig zu werden und erste Investitionen dafür tätigt, und zwar selbst dann, wenn seine Absicht später scheitert (EuGH-Urteil vom 08.06.2000, Rs. C-400/98)
  3. Eine Rechnung auf den Namen der Ehegatten reicht für den Vorsteuerabzug des Unternehmers aus, auch wenn die Steuer nur in einem Betrag ausgewiesen ist.

 

 

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