Was ist aber, wenn die Einkünfte (z. B. aus Arbeitslohn) des Kindes 9.000 Euro brutto betragen und der Arbeitgeber davon 1.700 Euro Sozialversicherungsbeiträge abführen muss, das Kind also nur 7.300 Euro netto in der Tasche hat? Einkünfte sind Einkünfte meinte das Finanzamt und gewährte der Mutter keinen Kinderfreibetrag. Das fand die Klägerin ungerecht.
Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) in seinem Beschluss vom 11.01.2005 (2 BvR 167/02) auch: Einkünfte des Kindes, die an die Sozialversicherung abzuführen sind, entlasten die Eltern nicht von ihren Unterhaltspflichten, da sie nicht wirklich für die „Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind“, wie es das Gesetz verlangt. Nur solche dürfen bei der Berechnung des Grenzbetrags von 7.680 Euro angesetzt werden.
Inzwischen prüft die Finanzverwaltung, ob auch darüber hinausgehende Aufwendungen mindernd berücksichtigt werden sollen.
In seiner Entscheidung hat das BVerfG lediglich festgestellt, dass Sozialversicherungsbeiträge einem Kind nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Der Beschluss lässt jedoch ausdrücklich offen, ob auch noch andere zweckgebundene Einkünfte des Kindes unberücksichtigt zu lassen sind. Daher wird derzeit diskutiert, ob weitere Einkommensbestandteile dem Kind nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen und damit nicht bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes zu erfassen sind. Das sind beispielsweise:
Wenn trotzdem die Grenze um auch nur 1 Euro überschritten wird, entfallen Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld vollständig. Ob das rechtens ist, konnte das Bundesverfassungsgericht nicht entscheiden, weil es in seinem Fall darauf nicht ankam.
07. August 2005
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