Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Treuhandverhältnissen an Gesellschaftsanteilen

Gesellschaftsanteile werden mitunter von Treuhändern für Treugeber gehalten. Zivilrechtlich ist zwar Gesellschafter allein der Treuhänder, während dem Treugeber nur ein vertraglicher bzw. gesetzlicher (§ 667 BGB) Herausgabeanspruch zusteht. Jedoch sind Treuhandverhältnisse regelmäßig so ausgestaltet, dass die Ergebnisse wirtschaftlich und ertragsteuerlich nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) dem Treugeber zugerechnet werden (sog. Verwaltungstreuhand).

Allerdings hat der Bundesfinanzhof für das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht in seiner vorwiegend zu noch nicht vollständig durchgeführten Grundstückskaufverträgen entwickelten Rechtsprechung vornehmlich auf die Zivilrechtslage abgestellt und die dem § 39 AO zu Grunde liegende wirtschaftliche Betrachtungsweise im Erbschaftsteuerrecht für unanwendbar erklärt. Dem hat sich die Finanzverwaltung in dem koordinierten Länderlass vom 14.06.2005 nunmehr ausdrücklich für Treuhandfälle angeschlossen.

Verschenkt oder vererbt der Treugeber das Treugut, erwirbt der Begünstigte keinen Gesellschaftsanteil, sondern einen Herausgabeanspruch.

Dieser sog. Sachleistungsanspruch ist mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) zu bewerten. Betrifft er die Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft, kommen die Vergünstigungen der §§ 13 a, 19 a ErbStG für Betriebsvermögen (Freibetrag, Bewertungsabschlag, Tarifbegrenzung) nicht zur Anwendung, wodurch erhebliche steuerliche Mehrbelastungen entstehen können, als gedacht.

Für Treuhandverhältnisse, bei denen die Steuer aufgrund Erbschaft oder Schenkung vor dem 01.07.2006 entsteht und das Treuhandverhältnis vor dem 01.07.2005 begründet wurde, findet der koordinierte Ländererlass noch keine Anwendung.

Wichtig: Die Wirksamkeit einer rechtgeschäftlichen Übertragung des Treuguts hängt regelmäßig von der Erteilung der Zustimmung der übrigen Gesellschafter ab. Diese Zustimmung muss vorliegen, damit die Steuer „entsteht“. Ihre nachträgliche Erteilung wirkt nach Meinung der Finanzverwaltung nicht zurück.

Häufig sehen Gesellschaftsverträge vor, dass Anteilsübertragungen nur auf bestimmte Zeitpunkte (z. B. zum Jahresende) möglich sind. Auch diese Wirksamkeitsvoraussetzung ist zu beachten.

Wer seine treugeberisch gehaltene Beteiligung ohnehin in Kürze verschenken wollte, sollte das innerhalb der oben beschriebenen Fristen tun.

In den übrigen Fällen sollte das Treuhandverhältnis rechtzeitig vor einer beabsichtigten Übertragung des Treuguts oder zur Absicherung gegen einen unerwarteten Erbfall durch den Treugeber unter Inkaufnahme der daraus resultierenden Kosten beendet oder der Treuhandvertrag angepasst werden.

Möglicherweise wird sich das Thema aber in absehbarer Zeit auf andere Weise erledigen. Zum einen bestehen gesetzgeberische Planungen, nur noch sog. produktives Vermögen nach §§ 13 a, 19 a ErbStG zu begünstigen. Zum anderen vertritt der Bundesfinanzhof in einem Vorlagebeschluss, über den das Bundesverfassungsgericht noch im Jahr 2005 entscheiden will, dass die Vorschriften verfassungswidrig seien.

Hinweis: Die künftige Behandlung treugeberischer Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften wurde in dem Erlass nicht angesprochen. Sicherheitshalber sollte auch dort wie oben beschrieben vorgegangen werden. Die Behandlung von Treuhandverhältnissen hat nämlich für alle Arten von Vermögen in gleicher Weise zu erfolgen, weshalb davon auszugehen ist, dass auch bei treugeberischer Beteiligung an Grundbesitz haltenden Personengesellschaften der Sachleistungsanspruch anzusetzen und mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist.

 

 

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