Der Solidaritätszuschlag wird zeitlich unbefristet erhoben. Darin sieht der Kläger des Verfahrens 12 K 6363/03 E beim Finanzgericht Münster spätestens seit dem Jahr 2002 einen Verfassungsverstoß.
Zwar liegen die Voraussetzungen für eine vorläufige Festsetzung des Zuschlags oder eine gesetzliche Verfahrensruhe bei Einsprüchen noch nicht vor. Dennoch hat das Finanzministerium des Saarlands seine Finanzämter angewiesen, bei Einsprüchen auf Antrag des Steuerpflichtigen grundsätzlich das Verfahren ruhen zu lassen, wenn die Verfassungswidrigkeit geltend gemacht wird.
Es sollte daher bei allen erstmaligen Bescheiden und bei Änderungsbescheiden, die zu einer Erhöhung des Solidaritätszuschlags führen, Einspruch gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags eingelegt und wegen Verfassungswidrigkeit Verfahrensruhe beantragt werden.
25. Oktober 2005
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© Dr. Karin Richter
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