Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer: Verwaltungsgericht Düsseldorf weist Klagen ab

Die 25. Kammer des VG Düsseldorf hat mehrere Verfahren betreffend die Heranziehung zur Grundsteuer entschieden. Das meldet die Kanzlei Weber & Partner Rechtsanwälte und Steuerberater GbR Heidelberg.

Mit den Klagen wurde im wesentlichen geltend gemacht, die Erhebung der Grundsteuer als "Sonder-Vermögenssteuer" nur für Grundbesitzer verstoße gegen das Grundgesetz, insbesondere den Gleichheitsgrundsatz. Zudem sei die wirtschaftliche Grundlage persönlicher Lebensführung von der Steuer auszunehmen. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Der Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt. Das Bundesverfassungsgericht habe ausgeführt, die Grundsteuer werde vom Grundgesetz in ihrer historisch gewachsenen Bedeutung aufgenommen und als zulässige Form des Steuerzugriffs anerkannt, dies in Kenntnis dessen, dass es das Vermögenssteuergesetz ab 1997 für nicht mehr anwendbar erklärt hat. Ferner habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Grundsteuer eine sogenannte Objektsteuer sei, was bedeute, dass der Grundbesitz ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten steuerlich erfasst wird. Die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts hat daraus hergeleitet, dass die für sogenannte Sollertragssteuern (z. B die frühere Vermögenssteuer) entwickelten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts für die Grundsteuererhebung nicht gleichermaßen gelten (VG Düsseldorf, Urteile vom 23.01.2006 Az.: 25 K 2643/05 u.a.).

OFD Koblenz zur evtl. Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer:

Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat mit einer Pressemitteilung vom 08.12.2005 bekannt gegeben, dass sie beabsichtigt, die Bearbeitung der eingehenden Einsprüche und Anträge bis zur Entscheidung des BVerfG zurückzustellen.

OFD Koblenz, Pressemitteilung vom 08.12.2005: http://www.grundsteuer.com/ofd-kblz-1.html

Weiterführende Informationen: http://www.grundsteuer.com

24.01.2006

 

 

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