Bundesfinanzhof: Spekulationsgewinne aus Wertpapiergeschäften seit 1999 steuerpflichtig
ABER: Die Spekulationssteuer landete erneut in Karlsruhe

Der Bundesfinanzhof hat erst am 11. Januar 2006 ein mit Spannung erwartetes Urteil bekannt gemacht (Urteil vom 29.11.2005, Az: IX R 49/04) und darin die Besteuerung von Gewinnen aus Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren nach § 23 EStG seit 1999 für verfassungskonform erklärt.

Vorausgegangen war der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9.3.2004 (2 BvL 17/02), wonach die Besteuerung solcher Gewinne in den Jahren 1997 und 1998 verfassungswidrig war. Verfassungswidrig sei nicht die Besteuerung an sich, sondern der Umstand, dass die Besteuerung fast ausschließlich von der Ehrlichkeit der Steuerpflichtigen abhänge und keine hinreichenden Kontrollmöglichkeiten bestünden. Das Gesetz leide deshalb an einem strukturellen Vollzugsdefizit, das die Besteuerung der ehrlichen Bürger als gleichheitswidrig erscheinen lasse und seinen Vollzug für die Jahre 1997 und 1998 verbiete.

Dieser Beurteilung schloss sich der Bundesfinanzhof für die Jahre ab 1999 nicht an, weil der Gesetzgeber inzwischen ausreichende Kontrollmöglichkeiten geschaffen habe, so die Bescheinigungspflicht der Banken nach § 24c EStG (seit 2004) und die Führung von Daten nach § 24 c KWG (seit April 2003), auf die im automatisierten Kontenabrufverfahren nach §§ 93 Abs. 7, 93b AO (seit April 2005) zugegriffen werden kann. Die so erlangten Informationen enthielten genügendes Material auch für alte Jahre, so dass auch für diese eine gleichmäßige Besteuerung als hinreichend gesichert erscheine.

Hintergrund: Bei Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, so dass verschwiegene Veräußerungsgewinne noch aufgedeckt und besteuert werden können.

Tipp: Die Frage dürfte damit jedoch nicht endgültig entschieden sein, denn der unterlegene Kläger kann noch das Bundesverfassungsgericht anrufen.
  Am 10. Februar wurde bekannt, dass die sog. Spekulationssteuer erneut in Karlsruhe auf dem Tisch liegt.
  Steuerbescheide mit Spekulationsgewinnen sollten deshalb weiter offen gehalten werden.

Derweil zeichnet sich ab, dass die Bundesregierung die geplante Abschaffung der Spekulationsfrist um ein Jahr verschieben dürfte. Sowohl in der Regierung als auch in den Fraktionen gebe es Überlegungen, die Besteuerung privater Veräußerungsgewinne erst 2008 zusammen mit der Unternehmensteuerreform zu regeln, hieß es im Finanzministerium. Union und SPD hatten im Koalitionsvertrag vereinbart, schon von 2007 an Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren und Immobilien unabhängig von der Haltedauer pauschal mit etwa 20 Prozent zu besteuern.

Hinweis: Die Steuerpflicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG besteht nicht nur für Wertpapiere, sondern auch für andere Wirtschaftsgüter, z. B. Oldtimer, Antiquitäten etc. Hier dürfte der Gesetzesvollzug weiterhin nicht gewährleistet und die Besteuerung von Gewinnen rechtlich zweifelhaft sein.

12. Februar 2006

 

 

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