Zurückweisung von Aufhebungs- oder Änderungsanträgen zur Grundsteuer

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben für die Zurückweisung von Anträgen auf Aufhebung oder Änderung zur Grundsteuer von der durch das Jahressteuergesetz 2007 eingeführten Regelung der Zurückweisung von Anträgen durch Allgemeinverfügung gem. § 172 Abs. 3 AO Gebrauch gemacht.

Mit Allgemeinverfügung vom 30. März 2007 haben sie angeordnet, dass am 30. März 2007 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags oder der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz zurückgewiesen werden, soweit mit den Anträgen geltend gemacht wird, dass das Grundsteuergesetz verfassungswidrig sei. Entsprechendes gilt für Anträge auf Fortschreibung des Einheitswerts oder auf Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags.

Für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg gilt die Regelung auch für Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Grundsteuerfestsetzung.

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr und beginnt am Tage nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht sein wird.

Hinweis:

Die Verfügung betrifft tatsächlich nur Anträge! Einsprüche können die Finanzbehörden zwar auch durch Allgemeinverfügung zurückweisen, im konkreten Fall haben sie von dieser neuen Möglichkeit aber (noch) nicht Gebrauch gemacht. Eingelegte Einsprüche bleiben somit weiter anhängig.

18.04.2007

 

 

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