Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer steht bevor

Bekanntlich ist die Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts durch das Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7.11.2006 (1 BvL 10/02) ins Stocken geraten. Das Gericht hatte das geltende Recht für nicht verfassungskonform erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung bis zum 31.12.2008 gesetzt. Bis zur Neuregelung, die auch früher erfolgen kann, gilt das bisherige Recht fort, jedoch erfolgen alle Steuerfestsetzungen in vollem Umfang vorläufig (BMF-Schreiben vom 19.03.2007), können also nachträglich an das künftige Recht angepasst werden.

Wie das neue Recht aussehen wird, lässt sich nur erahnen: Das BVerfG hat nicht die unterschiedliche Besteuerung verschiedener Vermögensarten (Grundbesitz, Betriebsvermögen, sonstiges Vermögen) an sich verworfen, sondern nur den Weg dahin: Es verstoße gegen den Gleichheitssatz, völlig unterschiedlich ermittelte Werte mit einem einheitlichen Steuersatz zu belegen.

Die Lösung des BVerfG ist zweistufig: Zunächst müssen alle Vermögenswerte mit einem realistischen Wert - dem Verkehrswert - angesetzt werden. In diese Richtung geht auch ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs an den EuGH, in dem es darum geht, ob für in- und ausländisches Vermögen unterschiedliche Werte zugrunde gelegt werden dürfen (C-256/06). Erst danach setzt der politische Entscheidungsspielraum ein, aus Gründen des Allgemeinwohls durch Freibeträge oder unterschiedlich hohe Steuersätze einzelne Vermögensarten zu privilegieren.

Was zu erwarten ist, lässt sich naturgemäß nicht vorhersagen, indes sind Tendenzen erkennbar:
  1. Das Steueraufkommen soll - so die politischen Bekundungen - insgesamt unverändert bleiben.
  2. Wo bisher noch nicht der Verkehrswert Bemessungsgrundlage war (z. B. bei Betriebs- und Immobilienvermögen) wird es zu einer deutlichen Erhöhung der Wertansätze kommen.
  3. Betriebsvermögen soll jedoch - wie im Gesetzentwurf zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge vorgesehen - massiv entlastet werden. Dazu ist der Gesetzgeber schon aufgrund einer älteren Entscheidung des BVerfG verpflichtet (Beschluss vom 22.06.1995 - 2 BvR 552/91).
  4. Verlierer der Reform werden aller Voraussicht nach die Inhaber von Immobilienvermögen sein.

Die anstehenden Änderungen sollten niemanden zu vorschnellem Handeln veranlassen, wohl aber zur laufenden Beobachtung der politischen Entwicklungen. Wenn allerdings beabsichtigt ist, Grundbesitz in größerem Umfang zu übertragen, sollte dies wahrscheinlich vorgezogen werden.

Auch wenn es um Betriebsvermögen geht, kann ein Vorziehen sinnvoll sein. Künftig wird dessen Übertragung zwar aller Voraussicht nach noch weitergehend als bisher begünstigt werden. Jedoch wird sich die Bindungsfrist wahrscheinlich von fünf auf zehn Jahre verlängern und wird nicht mehr alles Betriebsvermögen, sondern nur noch sog. produktives Vermögen privilegiert werden, also beispielsw. nicht mehr vermieteter Grundbesitz, Wertpapiere, Barvermögen.

Was passiert, wenn noch vor der Reform übertragen wird, die Neuregelung sich aber als günstiger erweist?

Wie schon erwähnt erfolgen derzeit alle Steuerfestsetzungen vorläufig. Das bedeutet, dass sie gegebenenfalls rückwirkend an eine neue Rechtslage angepasst werden können. Die Tendenz des Gesetzgebers geht aber dahin (vgl. § 37 Abs. 4 des Gesetzesentwurfs zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge), dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht einzuräumen: War das alte Recht günstiger, bleibt es bei der Steuerfestsetzung. Hat das neue Recht Vorteile, ist auf Antrag das neue Recht anzuwenden. Wenn diese Tendenz anhält, beschränkt sich das Risiko aus vorgezogenem Handeln auf den Liquiditätsverlust aufgrund zeitlich früherer Steuerzahlung.

Wer sich mit Überlegungen zur Übertragung nennenswerten Vermögens trägt, sollte sich also zumindest darauf vorbereiten, schnell handeln zu können, wenn deutlicher wird, wie die künftigen Regelungen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer ausfallen werden. Darauf, dass wie anderswo die Erbschaftsteuer abgeschafft werden könnte, wird man wohl in Deutschland nicht hoffen dürfen.

19.07.2007

 

 

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