Kosten der künstlichen Befruchtung einer nicht verheirateten Frau als außergewöhnliche Belastung

Die Unfruchtbarkeit einer Frau ist als Krankheit anerkannt und die Kosten für die (Wieder-) Herstellung der Empfängnisfähigkeit zählen zu den Heilbehandlungskosten. Das gilt im Sozialrecht aber nicht für Aufwendungen zur Überwindung von Empfängnisunfähigkeit durch künstliche Befruchtung. Diese wird von der gesetzlichen Krankenversicherung als eigenständiger Versicherungsfall (§ 27a SBG V) behandelt und die Kosten werden - mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts - nur für Ehepaare übernommen, da die Ehe nach wie vor den stabilsten, auch rechtlichen, Rahmen für die Entwicklung eines Kindes biete.

Davon ist der Bundesfinanzhof für das Steuerrecht jüngst abgerückt (Urteil vom 10.5.2007- III 47/05) und hat die Kosten für die künstliche Befruchtung auch einer nicht verheirateten Frau als Krankheitskosten und damit außergewöhnliche Belastung anerkannt. Die Anerkennung hat er allerdings - in Anlehnung an die Berufsordnungen der Ärzte - davon abhängig gemacht, dass die Frau mit einem nicht verheirateten Mann in einer fest gefügten Partnerschaft zusammenlebt.

Es bleibt abzuwarten, ob diese mit dem Wandel der gesellschaftlichen Realität und Vorstellungen begründete Änderung der Rechtsprechung dazu führen wird, dass künftig noch weitere Gruppen von Frauen diese steuerliche Vergünstigung in Anspruch nehmen können.

03. Oktober 2007

 

 

Zurück an den Anfang des Dokuments
Zurück auf die Newsseite
Zurück auf die Startseite

© Dr. Karin Richter
Für den Inhalt von Angeboten, zu denen eine Verbindung per Link möglich ist, und die nicht von
Dr. Karin Richter stammen, wird keine Verantwortlichkeit und Haftung übernommen.