Verfassungswidrigkeit der Einschränkung der Pendlerpauschale

Seit dem 1. Januar 2007 können Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr für die volle Entfernung, sondern nur noch aus Billigkeit ab dem 21. Kilometer steuerlich geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof hält das für verfassungswidrig und hat die Bestimmung mit Beschlüssen vom 10.01.2008 (Az. VI R 17/07 und 27/07) dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.

Für die Praxis ändert sich dadurch zunächst nichts: Im Grundsatz wird das Finanzamt die Kosten für die ersten 20 Kilometer nicht anerkennen und die Veranlagung vorläufig durchführen. Erweist sich dies als verfassungswidrig, wird der Bescheid von Amts wegen geändert und die zuviel erhobene Steuer (ggf. mit Zinsen) erstattet.

Betroffene können aber auch (vorläufig) die Anerkennung der vollen Kosten erreichen: Entweder über einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte oder durch Einspruch gegen den Steuerbescheid und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen der Fahrtkosten (BMF-Schreiben vom 04.10.2007). Sie tragen dann jedoch das Risiko einer späteren Steuernachforderung - wiederum ggf. mit Zinsen -, wenn das BVerfG die geltende Regelung bestätigt.

28.01.2008

 

 

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