Niedersächsisches Finanzgericht urteilte am 17.1.2008:
Die Abschaffung der Abzugsfähigkeit privater Steuerberatungskosten ist nicht verfassungswidrig
Zunächst das: Es ist die erste bekannt gewordene Entscheidung zu dieser Frage. Das Gericht hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Es ist davon auszugehen, dass Revision eingelegt werden wird.
Und nun: Zur Kostprobe einige - stark verkürzte - Zitate aus der Entscheidung, deren Volltext unter http://www.nwb.de/finanzgericht/nfg/default.htm (Az. 10 K 103/07) einsehbar ist.
Die geltend gemachten Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung 2005 sind als Kosten der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig. Die Vorschrift, wonach Steuerberatungskosten, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, als Sonderausgaben abzugsfähig sind, ist zum 01.01.2006 aufgehoben worden. Nach neuer Rechtslage sind Steuerberatungskosten nur noch zu berücksichtigen, wenn sie Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Voraussetzung für einen Abzug ist daher, dass die Aufwendungen bei der Ermittlung der Einkünfte anfallen. Das Ausfüllen der Steuererklärung oder die Beratung in Tarif- und Veranlagungsfragen gehören nicht zur Einkunftsermittlung. Die hierauf entfallenden Kosten sowie Aufwendungen stellen vielmehr Kosten der privaten Lebensführung dar.
Die Klägerin wird durch die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs der privaten Steuerberatungskosten nicht in ihren Grundrechten verletzt, denn es handelt sich nicht um pflichtbestimmte "Zwangsaufwendungen". Entscheidet sich jemand für die Hilfe eines Beraters, so trifft er eine freie Entscheidung mit der Folge, dass die daraus resultierenden Kosten als disponibel anzusehen sind. Tatsächlich entscheidet sich eine Vielzahl von Steuerpflichtigen denn auch gegen die Inanspruchnahme externer professioneller Hilfe und erledigt ihre Steuererklärungen selbst.
Die auch von der Klägerin beklagte Unübersichtlichkeit des Steuerrechts betrifft außerdem vor allem den Bereich der Einkunftsermittlung, in dem die Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten weiterhin gewährleistet ist. Bei den von der Klägerin geltend gemachten Kosten handelt es sich jedoch um solche, welche im Zusammenhang mit dem Übertragen der Ergebnisse aus der jeweiligen Einkunftsermittlung in die entsprechende Anlage zur Einkommensteuererklärung und das übrige Ausfüllen der Einkommensteuererklärung entfallen.
Eine übermäßige Kompliziertheit des Steuerrechts in diesem Bereich ist von der Klägerin nicht dargetan worden und sie ist umso weniger ersichtlich, als die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen zur Beratung und Auskunft verpflichtet ist. Die Finanzbehörde soll nach § 89 S. 1 AO die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Nach Satz 2 der zitierten Vorschrift erteilt die Finanzbehörde zudem, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.
Was schlussfolgern Sie daraus? …. Gut! Ich bezweifle allerdings, dass Ihr Finanzbeamter Ihnen den Mantelbogen und die Anlagen Kind ausfüllen wird.
07.02.2008
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