Bundesfinanzhof: Verlustvortrag nicht mehr vererblich

Wer Verluste erleidet, die insgesamt zu einem negativen Einkommen (Gesamtbetrag der Einkünfte) führen, kann diese nach § 10d EStG (mit Einschränkungen) mit positiven Einkünften des Vorjahres und zeitlich unbegrenzt mit Einkünften der nachfolgenden Jahre Steuer mindernd verrechnen (Verlustvortrag).

Konnten solche Verluste zu eigenen Lebzeiten nicht ausgeglichen werden, hat der Bundesfinanzhof in jahrzehntelanger Rechtsprechung den Erben das Recht eingeräumt, die verbliebenen Verluste des Erblassers mit ihren eigenen Einkünften zu verrechnen, wenn sie durch die Verluste wirtschaftlich belastet waren.

Diesem Verfahren hat der Große Senat mit seinem Beschluss vom 17. Dezember 2007 ein Ende bereitet. Künftig werden Verlustvorträge, die der Erblasser nicht selbst mit positiven Einkünften hat verrechnen können, in jedem Fall mit seinem Tod verfallen.

Wegen der jahrzehntelangen anderen Rechtspraxis findet diese Rechtsprechung aber erst auf solche Verluste Anwendung, die nach der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofs am 12. März 2008 durch Erbfall übergegangen sind.

16.03.2008

 

 

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