Bundesverfassungsgericht: Keine verfassungsrechtliche Prüfung des Sonderausgabenabzugs für Beiträge zu Versorgungswerken in Jahren vor 2005

Das Bundesverfassungsgericht hat es mit Beschluss vom 13.02.2008 (2 BvR 1220/04; 2 BvR 410/05) abgelehnt, die beschränkte Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen als Sonderausgaben für Jahre vor 2005 einer Prüfung zu unterziehen und die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Bundesverfassungsgericht legt in dem Beschluss sein Urteil vom 06.03.2002, mit dem es die ungleiche Besteuerung von Renten und Versorgungsbezügen gerügt hatte, so aus, dass dieses einen umfassenden Auftrag an den Gesetzgeber enthalten habe, den gesamten Komplex der Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen zum 01.01.2005 neu zu regeln. Das bis dahin geltende Recht sei hinzunehmen. Auch wenn Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen nicht Gegenstand des Urteils gewesen seien, komme deshalb eine erneute Befassung mit der Materie für Zeiten vor dem 01.01.2005 nicht mehr in Betracht.

24.03.2008

 

 

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