Bundesverfassungsgericht: Beschränkter Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ist verfassungswidrig

Mit Beschluss vom 13.02.2008 (2 BvL 1/06) hat das Bundesverfassungsgericht auf Vorlage des Bundesfinanzhofs festgestellt, dass die bisher geltenden Einschränkungen des Abzugs von Beiträgen für private Kranken- und Pflegeversicherungen verfassungswidrig sind.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zu dem Existenzminimum, dass nicht mit Steuern belastet werden darf, nicht nur das sog. sächliche Existenzminimum (Nahrung, Kleidung, Hausrat, Wohnung und Heizung) gehört, sondern auch erforderliche Aufwendungen für Versicherungen.

Geklagt hatten ein freiberuflich tätiger Rechtsanwalt, seine nicht berufstätige Ehefrau und ihre sechs Kinder. Alle Familienmitglieder waren 1997 privat kranken- und pflegeversichert. Die Beiträge hierfür beliefen sich auf 36.032,47 DM. In ihrer Einkommensteuererklärung 1997 machten die Eheleute insgesamt Vorsorgeaufwendungen von etwa 66.000 DM geltend, darun-ter die genannten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Der vom Finanzamt unter Hin-weis auf § 10 Abs. 3 EStG insgesamt zum Abzug zugelassene Betrag belief sich jedoch nur auf 19.830 DM.

Der Bundesfinanzhof hielt diese Beschränkung für verfassungswidrig, weil die gesetzlichen Höchstbeträge dem Steuerpflichtigen nicht ermöglichten, in angemessenem Umfang Krankenversicherungsschutz zu erlangen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Auffassung des Bundesfinanzhofs bestätigt.

Der Beschluss gibt aber keineswegs nur Anlass zur Freude, denn

24.03.2008

 

 

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