Achtung: Neue Regeln zum Zahlungsverzug

Wer Geldschulden nicht rechtzeitig bezahlt gerät in Verzug und schuldet Verzugszinsen. Diese betragen bei Verbrauchern 5 % und bei Unternehmern 8 % über dem Basiszinssatz von zurzeit 3,32 % (§ 288 BGB). Der Basiszinssatz wird jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli neu festgesetzt (§ 247 BGB).

Nach Jahrzehnte alter Rechtsprechung war es bei einer Überweisung für eine pünktliche Zahlung ausreichend, wenn der Schuldner den Überweisungsauftrag vor Fristablauf bei der Bank eingereicht und diese ihn angenommen hatte und das Konto des Schuldners Deckung aufwies.

Dem hat der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 3.4.2008 - C 306/06) auf Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 26.5.2006 - 18 U 78/05 aufgrund der Regelung in Art. 3 Abs. 1 lit. c) Ziff. ii der Richtlinie 2000/35/EG ein Ende bereitet.

Danach erfolgt eine Zahlung durch Überweisung nur dann rechtzeitig, wenn das Geld innerhalb der Zahlungsfrist auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird.

21. April 2008

 

 

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