Wertpapierbesteuerung im Systemwechsel: Für Sonderfälle kann zweites Depot sinnvoll sein

Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von nach dem 1. Januar 2009 erworbenen Wertpapieren werden ebenso wie Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt. Gewinne unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer, Verluste können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden, Verluste aus Aktienverkäufen sogar nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen. Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von früher erworbenen Wertpapieren sind nach Ablauf der einjährigen Haltefrist ("Spekulationsfrist") steuerlich unbeachtlich.

Alte und neue Bestände von Wertpapieren werden folglich unterschiedlich behandelt. In einem Sonderfall kann es aber zu Überlappungen kommen: Sind nämlich mehrfach Wertpapiere derselben Gattung - beispielsweise Aktien desselben Unternehmens oder Fondsanteile im Rahmen eines Fondssparplans - vor und nach dem 1. Januar 2009 erworben worden und wird nur ein Teil davon verkauft, gelten nach dem FiFo-Verfahren ("First in, first out") die zuerst angeschafften Wertpapiere auch als zuerst verkauft.

Diese Rechtsfolge ist vermeidbar, wenn die Wertpapiere derselben Gattung ab 1.1.2009 in ein anderes Depot hinein gekauft werden. Dann kann der Anleger selbst entscheiden, welche Papiere er verkaufen will, diejenigen aus dem Altbestand oder diejenigen aus dem Neubestand.

So wird er im Gewinnfall, wenn für den Altbestand die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist, wohl das ohnehin steuerverhaftete neu erworbene Papier verkaufen, so dass der Altbestand in die Steuerfreiheit hineinwachsen kann. Hinweis: Dieser Fall kann nur noch bis zum 31.12.2009 vorkommen.

In anderen Gewinnfällen kann es Sinn machen, das steuerverhaftete Wertpapier zu verkaufen, wenn Veräußerungsverluste zur Verrechnung vorhanden sind, die sonst nur im Wege des Verlustvortrags geltend gemacht werden könnten. Umgekehrt kann es bei Verlusten sinnvoll sein, diese mit laufenden Wertpapiergewinnen zu verrechnen und die Chance der nicht steuerpflichtigen Kurserholung für den Altbestand zu bewahren.

TIPP:    Das FiFo-Verfahren bezieht sich nur auf das einzelne Depot. Die beiden getrennten Depots können bei derselben Bank geführt werden. Dagegen reichen Unterdepots nicht aus. Der Anleger sollte darauf achten, dass die zusätzlich anfallenden Depotverwaltungsgebühren nicht den möglichen Steuervorteil aufzehren.

20. Mai 2008

 

 

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