Verschärfte Nachweispflichten für Ihren Vorsteuerabzug

Wer als Unternehmer Vorsteuern abziehen will, benötigt eine ordnungsgemäße Rechnung des leistenden Unternehmers mit allen vom Gesetzgeber verlangten Angaben. Er darf sich jedoch nicht einfach auf die in der Rechnung gemachten Angaben verlassen. Eine ordnungsgemäße Rechnung setzt nämlich auch die Richtigkeit der in der Rechnung enthaltenen Angaben voraus. Der Rechnungsempfänger muss sich folglich vergewissern, dass die Rechnung den richtigen Namen (Firma, Rechtsform) und die richtige Anschrift (Sitz, Betriebsstätte) des Lieferanten bzw. Dienstleisters enthält. Diese Voraussetzung muss nicht nur bei Leistungserbringung, sondern auch noch zur Zeit der Rechnungsstellung erfüllt sein.

Hatte der Bundesfinanzhof diese Anforderungen bisher nur für Leistungen von GmbH´s ausgesprochen, so hat er jetzt ausdrücklich klargestellt, dass sie für alle leistenden Unternehmer, also auch für Personengesellschaften und Einzelunternehmen gelten (Urteil vom 6.12.2007 - V R 61/05).

Wie können diese Anforderungen erfüllt werden? Hilfreich ist in jedem Fall ein aktueller Handelsregisterauszug oder eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung einer Behörde oder Krankenkasse, am besten eines Finanzamts. Fehlen schon diese, so ist Vorsicht geboten.

Auch solche Unterlagen reichen aber nicht in allen Fällen (BFH-Urteil vom 27.6.1996 - V R 51/93). Gerade bei Bauunternehmen oder Unternehmen, hinter denen Personen mit Auslandsbezug stehen, besteht Anlass zu prüfen, ob es sich an dem behaupteten Sitz nicht um einen "Schein-Betrieb" handelt. Für einen Scheinbetrieb spricht es, wenn am Unternehmenssitz keine eigenen Büroräume mit eigenem Personal unterhalten werden, sondern sich ein Büroserviceunternehmen ("Briefkastenfirma") oder nur ein Lager befindet. Weiteres Indiz ist, dass am Firmensitz Post und Telefonate nur entgegen genommen und weiter geleitet werden, aber der Unternehmer bzw. verantwortliche Personen dort nicht erreichbar sind. In solchen Fällen sind weitere Ermittlungen oder die Abstandnahme von der Beauftragung zu empfehlen.

24. Juni 2008

 

 

Zurück an den Anfang des Dokuments
Zurück auf die Newsseite
Zurück auf die Startseite

© Dr. Karin Richter
Für den Inhalt von Angeboten, zu denen eine Verbindung per Link möglich ist, und die nicht von
Dr. Karin Richter stammen, wird keine Verantwortlichkeit und Haftung übernommen.