Überraschend ist in den Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 in § 15 Abs. 1b UStG die Wiederauflage der Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf 50 % bei gemischt genutzten Fahrzeugen aufgenommen worden. Der Referentenentwurf hat eine solche Regelung noch nicht enthalten. Im Gegenzug soll die Privatnutzung bei solchen Fahrzeugen nicht mehr der Besteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG unterliegen. Damit möchte die Bundesregierung wieder zu der Rechtslage zurückkehren, die vom 1.4.1999 bis 31.12.2003 bestand, und begründet das mit Vereinfachung und Bekämpfung von Missbrauch.
Schon zum 1.4.1999 hatte der Gesetzgeber durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 für Fahrzeuge, die sowohl unternehmerischen wie auch nichtunternehmerischen Zwecken dienen, den Vorsteuerabzug auf 50 % beschränkt. Wegen erheblicher EU-rechtlicher Bedenken hatte der Bundesfinanzhof schon frühzeitig den EuGH angerufen.
Bevor der EuGH entschieden hatte, hat der Gesetzgeber die Beschränkung mit Wirkung vom 1.1.2004 wieder aufgehoben, da er nicht mit einem erfolgreichen Ausgang des Verfahrens beim EuGH rechnete. Unerwartet hatte dann aber der EuGH in seinem Urteil v. 29.4.2004 keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Regelung. Er hat aber ihre Anwendbarkeit auf die Zeiträume beschränkt, in denen die Genehmigung des Rates der Europäischen Union vorgelegen hatte - eine rückwirkend erteilte Genehmigung konnte keine Wirksamkeit entfalten.
Damit war der alte § 15 Abs. 1b UStG geltendes Recht in den Zeiträumen, in denen die Regelung national im Umsatzsteuergesetz enthalten war und die (befristete) Genehmigung des Rates der Europäischen Union vorlag. In den anderen Zeiträumen bestand für Unternehmer ein Wahlrecht: Sie konnten das deutsche Gesetz anwenden oder sich auf das günstigere Gemeinschaftsrecht berufen. Das war vom 1.4.1999 bis 4.3.2000 und vom 1.1.2003 bis 31.12.2003 der Fall.
Nach dem Entwurf zum Jahressteuergesetz 2009, der von der Bundesregierung am 18.6.2008 verabschiedet wurde, soll der Vorsteuerabzug für Fahrzeuge, die auch für den privaten Bedarf des Unternehmers oder für andere nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden, auf 50 % der berechneten Umsatzsteuer beschränkt werden. Erfasst werden von der Regelung die Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung oder Herstellung, die Einfuhr, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Miete, das Leasing oder den Betrieb von Fahrzeugen im Sinne des § 1b Abs. 2 UStG. Das sind neben Landfahrzeugen auch Wasser- und Luftfahrzeuge.
Im Gegenzug wird die private oder nichtunternehmerische Nutzung des Fahrzeugs nicht mehr der Besteuerung unterworfen.
Wichtig: Die Regelung wird nicht für Fahrzeuge gelten, die ausschließlich für unternehmerische Zwecke genutzt werden. Die dem Personal gegen Entgelt auch zur privaten Nutzung überlassenen Fahrzeuge gelten als im vollen Umfang für unternehmerische Zwecke verwendet.
Flankierend wird es Regelungen zur Vorsteuerberichtigung geben für Fahrzeuge, deren Verwendung im Unternehmen sich später ändert.
Wichtig: Die Regelung hängt von der Genehmigung des Rates der Europäischen Gemeinschaft ab. Sie kann nicht vor dieser Ermächtigung in Kraft treten. Deshalb soll sie für alle Fahrzeuge gelten, die nach dem 31.12.2008 erworben, eingeführt, gemietet oder geleast werden, frühestens jedoch ab dem ersten des Monats, der auf die Veröffentlichung der Genehmigung im Amtsblatt der EU folgt.
Fazit:
Die weitere Gesetzesentwicklung bleibt abzuwarten und Interessierte sollten beobachten, ob die EU die erforderliche Ermächtigung erteilt.
24.06.2008
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© Dr. Karin Richter
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