Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer

An sich sollte die Kirchensteuer - ebenso wie der Solidaritätszuschlag - als Zuschlag zur Abgeltungsteuer automatisch an der Quelle erhoben werden. Da die entsprechenden Daten zur Kirchensteuerpflicht noch nicht zentral vorliegen, gilt einstweilen ein anderes Verfahren:

Im Grundsatz wird nach § 51a Abs. 2d EStG eine Kirchensteuerveranlagung durchgeführt. In dieser sind die Abgeltungsteuerbeträge (nicht die Einkünfte aus Kapitalvermögen) zu erklären. Die Stelle, die die Abgeltungsteuer einbehalten hat, muss dem Kirchensteuerpflichtigen (nur) auf Verlangen eine Bescheinigung über die einbehaltene Steuer erteilen.

Da dadurch der mit der Einführung der Abgeltungsteuer auch verfolgte Vereinfachungseffekt bei der Erstellung von Steuererklärungen verfehlt wird, sieht § 51a Abs. 2c EStG als Alternative vor, dass der Kirchensteuerpflichtige beantragen kann, seine Kirchensteuer zusammen mit der Abgeltungsteuer einzubehalten. Zu diesem Zweck werden insbesondere die Banken in Kürze entsprechende Antragsformulare versenden.

Auf diesem Wege kann die Kirchensteuerveranlagung vermieden werden, wenn bei sämtlichen Banken etc. der Antrag für alle Kapitaleinkünfte gestellt wird. Ehegatten stellen den Antrag für ihre eigenen Konten als Einzelanträge. Haben sie jedoch bei einer Bank (auch nur) ein gemeinsames Konto oder Depot müssen sie den Antrag gemeinsam stellen und angeben, nach welchem Verhältnis die Einkünfte auf sie entfallen. Geben sie diese Erklärung nicht ab, werden die Einkünfte hälftig zugerechnet.

Der Antrag, die Kirchensteuer zusammen mit der Abgeltungsteuer einzubehalten kann aber z. B. für folgende Einkünfte nicht gestellt werden:

Wenn solche Einkünfte vorliegen oder auch für nur ein einziges Konto versehentlich kein Antrag gestellt worden ist, kommt zwingend wieder der Grundsatz zur Geltung, dass eine Kirchensteuerveranlagung durchzuführen ist.

Ferner kommt es trotz gestellter Anträge als Folgeerscheinung zu einer Kirchensteuerveranlagung, wenn Einkünfte in der Einkommensteuerveranlagung anzugeben sind, auf die zwar der Abgeltungsteuersatz anzuwenden ist, von denen aber keine Steuer einbehalten wurde. Das sind z. B.:

Das Gleiche gilt, wenn nach § 32d EStG eine Einbeziehung der Kapitalerträge in die "normale" Einkommensteuerveranlagung beantragt wird, z. B. weil der individuelle Einkommensteuersatz 25 % unterschreitet oder Verluste nach § 20 Abs. 6 EStG geltend gemacht werden sollen.

Es wird vermutlich im Ergebnis kaum Fälle geben, in denen der Antrag, die Kirchensteuer zusammen mit der Abgeltungsteuer einzubehalten, eine Kirchensteuerveranlagung tatsächlich entfallen lässt. Das bedeutet, weiterhin alle Belege im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften sorgfältig aufzubewahren.

17.10.2008

 

 

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