GmbH-Reform seit 1. November in Kraft


Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt (28.10.2008) ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) am 1. November 2008 in Kraft getreten. Ob die "Mini-GmbH", auf die laut Umfragen Existenzgründer sehnsüchtig warteten, nun die Flucht in die Limited bremst, wird sich zeigen. Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:

Mindeststammkapital:

Das Mindeststammkapital der Voll-GmbH wird nicht von 25.000 EUR auf 10.000 EUR sinken!

Um trotzdem insbesondere Gründungen im Dienstleistungsgewerbe zu erleichtern, gibt es künftig die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ("Mini-GmbH") nach § 5a GmbH-Gesetz. Bei ihr ist der Start ohne Kapital möglich. Dafür dürfen Gewinne nicht vollständig ausgeschüttet werden, sondern müssen in Höhe von mindestens 25 % so lange in eine Gewinnrücklage eingestellt werden, bis das Mindeststammkapital von 25.000 EUR erreicht ist. Die Rücklage darf auch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder eines Verlustvortrags verwendet werden.

Wird das Mindeststammkapital erreicht, kann (muss aber nicht) sich die Gesellschaft in eine "normale" GmbH umwandeln ("Umfirmieren", § 4 GmbHG). Davor darf sie nicht die Bezeichnung GmbH führen, sondern muss als "UG (haftungsbeschränkt)" oder "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" firmieren.

Geschäftsanteil:

Bisher musste ein Geschäftsanteil auf mindestens 100 EUR lauten und durch 50 EUR teilbar sein. Künftig ist die Höhe des Nennbetrags der Geschäftsanteile frei wählbar; sie kann auch auf 1 EUR lauten. Geschäftsanteile können also leichter aufgeteilt, zusammengelegt und übertragen werden. Neu ist, dass Gesellschafter bei Gründung und Kapitalerhöhungen mehrere Geschäftsanteile erwerben können. Wer sich mit 5.000 EUR an einer neuen GmbH beteiligen will, kann also einen Geschäftsanteil zu 5.000 EUR, aber auch z. B. 5.000 Anteile zu je 1 EUR erwerben. Allerdings muss jeder Geschäftsanteil in der Gesellschafterliste mit einer eigenen Nummer geführt werden, die seine Identifizierung ermöglicht.

Einfache Standardgründungen:

Für einfache Standardgründungen werden zwei Musterprotokolle als Anlage zum GmbH-Gesetz zur Verfügung gestellt. Diese weisen aber eine Reihe von Nachteilen auf, z. B.:

  1. Abweichungen vom Musterprotokoll sind unzulässig, obwohl das Musterprotokoll für Mehrpersonengesellschaften jede Regelung zur Lösung von Konflikten zwischen Gesellschaftern vermissen lässt
  2. Die Gesellschaft darf aus höchstens drei Gesellschaftern bestehen
  3. Die Gesellschaft darf nur einen Geschäftsführer haben, der zwingend von § 181 BGB befreit werden muss
  4. Sacheinlagen sind unzulässig

Auch das Musterprotokoll muss notariell beurkundet werden. Eine Kostenreduzierung tritt dann (aber auch nur dann) ein, wenn das Stammkapital niedriger als 25.000 EUR ist. Die vereinfachte Gründung wird darum vor allem für Ein-Personen-GmbHs mit reduziertem Stammkapital von Bedeutung sein.

Genehmigungserfordernisse:

Die Eintragung der GmbH wird vom Vorliegen erforderlicher staatlicher Genehmigungen, z. B. für Restaurant- oder Handwerksbetriebe, Makler und Bauträger, abgekoppelt. Die Genehmigungsurkunden müssen nicht mehr beim Registergericht eingereicht werden.

Verwaltungssitz:

Die Wahl eines Verwaltungssitzes, der vom Satzungssitz abweicht, ist künftig - auch im Ausland - möglich. Eine bestehende GmbH kann ihre Verwaltung ins Ausland verlegen, ohne wie bisher als GmbH zu erlöschen. Jedoch muss künftig jede GmbH eine inländische Geschäftsanschrift beim Handelsregister anmelden (§ 8 GmbHG).

Gesellschafter:

Künftig gilt als Gesellschafter, wer in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Jeder Gesellschafter hat Anspruch darauf, in diese Liste eingetragen zu werden. Besonders wer Geschäftsanteile erwirbt, sollte auf seine Eintragung achten. Denn solange sein Vorgänger noch dort eingetragen ist, kann grundsätzlich ein Dritter diesen Anteil (nochmals) gutgläubig erwerben.

Achtung: Gesellschafter werden künftig stärker in die Pflicht genommen: Durch § 15a Abs. 3 InsO wird eine Stärkung des Gläubigerschutzes erzielt, indem die Gesellschafter im Wege einer Ersatzzuständigkeit selbst in die Pflicht genommen werden, bei Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen.

Diese Pflicht trifft jeden Gesellschafter für sich bei Führungslosigkeit der Gesellschaft. Die neue Bestimmung trägt dem Gedanken Rechnung, dass die Gesellschafter einer GmbH zwar grundsätzlich als Kapitalgeber die Geschäftsleitung an angestellte Geschäftsführer delegieren können, dass sie aber auch die Verpflichtung haben, die Gesellschaft nicht zum Schaden des Rechtsverkehrs führungslos zu lassen.

Die Antragspflicht besteht für den Gesellschafter allerdings nicht, wenn er von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis hat. Den Gesellschafter trifft hierfür die volle Beweislast. Er muss deshalb im Ernstfall darlegen, dass er die Umstände, die auf die Zahlungsunfähigkeit, die Überschuldung und die Geschäftsführerlosigkeit schließen ließen, nicht kannte.

Die Gesellschafter haften künftig auch für Schäden, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Geschäftsführer bestellen, der gesetzlich von der Übernahme dieses Amtes ausgeschlossen ist.

Kapitalaufbringung und -erhaltung:

Das Stammkapital kann (nicht bei vereinfachter Gründung!) auch durch Sacheinlagen erbracht werden. Die Prüfung des Handelsregisters beschränkt sich künftig darauf, ob diese "nicht unwesentlich" überbewertet wurden. Findet die Sacheinlage verdeckt statt (Beispiel: Der Gesellschafter erbringt die Einlage zunächst in Geld, die Gesellschaft kauft ihm aber dafür alsbald ihre Geschäftseinrichtung ab), muss der Gesellschafter nicht mehr nochmals die volle Bareinlage erbringen, sondern der Wert der Sacheinlage wird angerechnet. Für die Höhe des Werts der Sacheinlage zur Zeit der Eintragung ins das Handelsregister ist der Gesellschafter allerdings noch nach Jahren beweispflichtig.

Wie bisher muss vor Eintragung der GmbH mindestens ein Viertel auf jeden Geschäftsanteil und mindestens die Hälfte des gesamten Stammkapitals eingezahlt sein. Für Ein-Personen-Gründungen entfällt aber das Erfordernis, für die zweite Hälfte Sicherheit zu leisten.

Erklärtes Ziel der GmbH-Reform war es, das bei der Konzernfinanzierung international gebräuchliche Cash-Pooling, ein Instrument zum Liquiditätsausgleich zwischen den Unternehmen, rechtlich abzusichern. Bedarf bestand, weil durch die neuere Rechtsprechung des BGH zu § 30 GmbHG in der Praxis eine Rechtsunsicherheit über die Zulässigkeit entstanden war. Das MoMiG trifft nun eine Regelung, die über das Cash-Pooling hinausreicht und zur bilanziellen Betrachtung des Gesellschaftsvermögens zurückkehrt. Ein Auszahlungsverbot gilt nicht, wenn der Rückzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter voll werthaltig ist und jederzeit fällig gestellt werden kann (§ 19 Abs. 5 GmbHG). Vermögen darf dann in einen Cash-Pool abgeführt werden, wenn ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag besteht (§ 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG, § 57 Abs. 1 S. 3 AktG).

Eigenkapitalersatz:

Es wird keine Unterscheidung mehr zwischen "normalen" und "eigenkapitalersetzenden" Gesellschafterdarlehen geben. Die §§ 32a, 32b GmbHG werden ganz aufgehoben und die hierzu ergangene Rechtsprechung dadurch unerheblich, soweit es die Eigenkapital ersetzenden Darlehen betrifft.

Damit verbunden ist aber die entsprechende Änderung der Insolvenzordnung (InsO), die nun in der Insolvenz automatisch einen Rangrücktritt aller Rückzahlungsansprüche aus Gesellschafterdarlehen und aus Rechtshandlungen, die der Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechen, vorsieht. Konsequenterweise sind damit bei der Feststellung, ob die Gesellschaft überschuldet ist und somit ein Insolvenzgrund vorliegt, alle Gesellschafterdarlehen in Zukunft folglich grundsätzlich nicht mehr passivierungspflichtig (§§ 19 Abs. 2 Satz 3 InsO und § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO).

Das betrifft alle Gesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist, also insbesondere auch die GmbH & Co. KG.

Geschäftsführer:

Die Liste der Gründe, warum jemand nicht (mehr) zum GmbH-Geschäftsführer bestellt werden kann oder darf, wird auf die vorsätzliche Verletzung der § 82 GmbHG, §§ 399f AktG, § 331 HGB erweitert, z. B. um die Verurteilung wegen einer Insolvenzverschleppung, §§ 283-283d, 263-264a, 265b-266a StGB und vergleichbare Auslandsdelikte.

Geschäftsführer erwartet im Zusammenhang mit dem Kapitalerhalt eine strengere Haftung als bisher. Jeder muss Insolvenz anmelden, wenn die Stunde der Zahlungsunfähigkeit naht, sonst droht die Haftung mit dem Privatvermögen. Die Streichung des § 64 Abs. 1 GmbHG (3-Wochen-Frist) hilft dem Geschäftsführer nicht, weil sich seine Insolvenzantragspflicht künftig aus § 15a InsO ergibt.

§ 64 Abs. 2 GmbG wurde erweitert: Nach bisheriger Rechtslage sind die Geschäftsführer einer GmbH der Gesellschaft gegenüber nur zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung geleistet werden. Durch die Ergänzung in § 64 GmbHG sollen künftig die Geschäftsführer auch für Zahlungen an Gesellschafter haften, die die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zur Folge haben mussten, es sei denn, dass dies aus Sicht eines sorgfältigen Geschäftsführers nicht erkennbar war. Der erweiterte § 64 GmbHG richtet sich gegen den Abzug von allen Vermögenswerten, welche die Gesellschaft bei objektiver Betrachtung zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt.

Insolvenzgrund Überschuldung:

Neben der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) ist die Überschuldung (§ 19 InsO) Insolvenzgrund. Hier hat der Gesetzgeber aufgrund der Finanzmarktkrise den Gesellschaften mit dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz ein Geschenk von zweifelhaftem Wert gemacht: Befristet bis zum 31.12.2010 liegt eine Überschuldung nicht vor, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist, auch wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt. Ab 2011 soll wieder die bisherige Rechtslage gelten.

04.11.2008

 

 

Zurück an den Anfang des Dokuments
Zurück auf die Newsseite
Zurück auf die Startseite

© Dr. Karin Richter
Für den Inhalt von Angeboten, zu denen eine Verbindung per Link möglich ist, und die nicht von
Dr. Karin Richter stammen, wird keine Verantwortlichkeit und Haftung übernommen.