Doppelte Erbschaftsteuer bei ausländischem Kapitalvermögen

Wer in Deutschland lebt und erbt, muss für das ganze Erbe Erbschaftsteuer zahlen, auch wenn sich das Vermögen im Ausland befindet. Erhebt auch der ausländische Staat Erbschaftsteuer, dann kommt es zur doppelten Besteuerung.

Anders ist es nur, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Für die Erbschaftsteuer hat Deutschland zurzeit solche Abkommen aber nur mit Dänemark, Griechenland, Schweden, der Schweiz und den USA abgeschlossen. In allen anderen Fällen soll die doppelte Besteuerung dadurch vermieden oder gemildert werden, dass die im Ausland gezahlte Steuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet wird (§ 21 Erbschaftsteuergesetz).

Diese Anrechnung findet aber nur bei bestimmten Vermögen statt, das in § 121 Bewertungsgesetz aufgeführt ist. Dazu gehören z. B. ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen, nicht aber Kapitalvermögen.

Frau Margarete Block, die 1999 rd. 994.000 DM auf spanischen Bankkonten geerbt hatte, war der Meinung, dass die Nichtanrechnung der darauf in Spanien gezahlten Erbschaftsteuer auf die deutsche Steuer gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG-Vertrag) verstoße.

Nachdem ihr Fall bis vor den Bundesfinanzhof gekommen war, legte dieser die Rechtsfrage mit Beschluss vom 16.01.2008 (Az.: II R 45/05) dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor.

In seinem Urteil vom 12.02.2009 (Az.: C-67/08) stellte der EuGH lapidar fest, dass die europäischen Staaten beim gegenwärtigen Zustand des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich nicht verpflichtet seien, ihre Steuersysteme untereinander anzupassen. Deshalb verneinte er einen Verstoß gegen Art. 56 EG-Vertrag.

Wer nennenswerte Geldbeträge auf ausländischen Konten unterhält, sollte deshalb unbedingt die Folgen für die Erbschaftsteuer im Blick behalten und ggf. über Ausweichstrategien nachdenken.

Der Bundesfinanzhof wird nunmehr die Klage der Frau Block abweisen müssen. Gegen diese Entscheidung hätte sie die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde einzulegen. Diese könnte unter Umständen Erfolg haben, wenn das Bundesverfassungsgericht die Ungleichbehandlung der in § 121 Bewertungsgesetz genannten Vermögensteile einerseits und von Kapitalvermögen andererseits als eine sach- und gleichheitswidrige Besteuerung von Verfassungs wegen verwerfen wollte. Das letzte Wort in dieser Sache ist deshalb vielleicht noch nicht gesprochen.

15. Februar 2009

 

 

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