BFH: Lieferzeitpunkt muss in einer Rechnung zwingend angegeben werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. Dezember 2008 (XI R 62/07) entschieden, dass in einer Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung auch dann zwingend anzugeben ist, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist.

Die Rechnungsangaben müssen eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen. Der BFH stellt klar, dass aufgrund der europarechtlichen Vorgaben auch das Liefer- oder Leistungsdatum eine zwingende Angabe in der Rechnung ist, deren Fehlen stets den Vorsteuerabzug ausschließt. Anderenfalls wäre nämlich für die Finanzverwaltung der Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer und des Rechts auf Vorsteuerabzug nicht überprüfbar.

Das Urteil ist von ganz erheblicher Bedeutung für die Praxis.

Obwohl im Streitfall die Leistung eindeutig erbracht und die Rechnung bezahlt wurde, ließ der BFH übrigens auch den Einwand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht gelten, da der Unternehmer einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung habe. Erhält also ein Unternehmen eine Rechnung, die keinen Angabe über den Lieferzeitpunkt enthält, so muss der Rechnungsaussteller zur Berichtigung oder Ergänzung der Rechnung aufgefordert werden.

Fallen Lieferdatum und Rechnungsdatum zusammen, so ist - insbesondere bei Bargeschäften des täglichen Lebens - ein Aufdruck wie z. B. "Rechnungsdatum entspricht Liefer-/Leistungsdatum" ausreichend.

Das Lieferdatum kann zwar auch in einem Lieferschein angegeben sein, wenn sich in der Rechnung ein Hinweis auf den Lieferschein findet. Im Streitfall enthielt jedoch weder die Rechnung noch der Lieferschein das Lieferdatum. Dem Lieferschein war lediglich ein Ausstellungsdatum zu entnehmen. Das Ausstellungsdatum eines Lieferscheins ist aber - so der BFH - nicht zwingend identisch mit dem Leistungsdatum.

Rechnungen über Anzahlungen oder Vorauszahlungen bilden bei dieser Vorschrift übrigens eine Ausnahme. Bei diesen ist dem leistenden Unternehmer nämlich die Angabe des Datums der Zahlung regelmäßig nicht möglich, da der Leistungsempfänger grundsätzlich erst nach oder gleichzeitig mit der Rechnungsstellung zahlt.

BFH-Urteil vom 17.12.08 XI R 62/07, veröffentlicht am 04.03.2009

10. März 2009

 

 

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