Behandlung der Instandhaltungsrücklage bei einer vermieteten Eigentumswohnung

Mit Beschluss vom 9.12.2008 (Az. IX B 124/08) hat der Bundesfinanzhof seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass Zuführungen eines Wohnungseigentümers zur Instandhaltungsrücklage nicht zu Werbungskosten führen. Erst der Verbrauch der Rücklage durch die Eigentümergemeinschaft für Baumaßnahmen kann im Jahr der Bezahlung zu Werbungskosten führen.

Seine Auffassung begründet der Bundesfinanzhof vor allem damit, dass erst dann feststehe, dass und wofür das Geld verwendet wird, insbesondere ob es sich um Instandhaltungen handelt, die Werbungskosten begründen, oder um Baumaßnahmen, die zu Herstellungsaufwand führen.

Zivilrechtlich werden die Beiträge zur Instandhaltungsrücklage Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 10 Abs. 7 WEG) und können vom Eigentümer z. B. beim Verkauf seiner Wohnung nicht zurückgefordert werden, sondern gehen wirtschaftlich auf den Erwerber über. Sie sollten deshalb im Verkaufsfall bei der Preisfindung berücksichtigt werden.

Der gesonderte Ausweis des Anteils an der Instandhaltungsrücklage ist beim Verkauf der Wohnung auch deshalb sinnvoll, weil dieser Teil des Kaufpreises nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zählt.

26. Mai 2009

 

 

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