Rechtsprechungsänderung bei der doppelten Haushaltsführung in den sog. Wegverlegungsfällen

Haben Steuerpflichtige zusätzliche Kosten aufgrund einer doppelten Haushaltsführung, können diese steuersparend abgesetzt werden. Voraussetzung ist: Die doppelte Haushaltsführung wird als betrieblich/beruflich veranlasst beurteilt. Unternehmer haben dann den Betriebsausgabenabzug, Arbeitnehmer den Werbungskostenabzug für die Kosten der Zweitwohnung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 5. März 2009 (Az. VI R 23/07, VI R 58/06) entschieden, dass auch nach einem privat veranlassten Wegzug vom Arbeitsort die Zweitwohnung am Arbeitsort beruflich bedingt sein kann und damit seine ständige Rechtsprechung zu den sogenannten Wegverlegungsfällen geändert.

Bisher galt: Die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung wurde steuerlich nicht anerkannt, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt hatte und dann von einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachging.

In einem der beiden Streitfälle war der in Bonn beschäftigte Kläger nach München gezogen und hatte dort einen zweiten Haushalt begründet, um mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam leben zu können. Die Begründung des zweiten Haushalts sei - so Finanzamt und Finanzgericht - privat und nicht beruflich veranlasst gewesen.

Neu ist: Nach den neuen Urteilen schließt eine solche Wegverlegung des Haupthausstands aus privaten Gründen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nun nicht mehr aus.

Der BFH entschied: Der Haushalt in der Zweitwohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können. Die Berücksichtigung der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung scheidet nicht schon deshalb aus, weil der Haupthaussstand jeweils vom Beschäftigungsort wegverlegt worden ist. Denn: Die private Wegverlegung des Haupthausstands vom Beschäftigungsort nimmt ebenso wenig wie das private Unterlassen der Hinverlegung des Haupthausstands an den Beschäftigungsort der Begründung des Zweithaushalts am Beschäftigungsort ihre berufliche Veranlassung. Daher sind beide Fälle steuerlich gleich zu behandeln. Es kommt nun auch nicht mehr darauf an, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht.

27. Mai 2009

 

 

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