Kein Vorsteuerabzug bei Scheinanschrift

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG können Unternehmer aus Lieferungen und Leistungen anderer Unternehmer Vorsteuern abziehen, wenn ihnen eine ordnungsmäßige Rechnung erteilt worden ist. Zu den erforderlichen Rechnungsangaben gehört nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG auch die Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers.

Der Bundesfinanzhof hat jüngst erneut klargestellt (Beschluss vom 26.3.2009 - V S 8/07 und Urteil vom 30.4.2009 - V R 15/07), dass dafür die Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers erforderlich ist. Die Bezeichnung einer Anschrift, an der im Zeitpunkt der Leistung und der Rechnungslegung keine geschäftliche Aktivität (mehr) entfaltet wird, reicht nicht aus. Das gilt selbst dann, wenn ein Handelsregisterauszug eingesehen und die Identität des Geschäftsführers einer GmbH anhand seines Ausweises geprüft wurde bzw. der Leistungsempfänger sich eine sog. Unternehmerbescheinigung des Finanzamts und eine Bestätigung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch das Bundeszentralamt für Steuern hat vorlegen lassen.

Diese sehr scharfe Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verlangt im Grunde vom Leistungsempfänger, dass er sich vergewissert, dass an der Rechnungsanschrift tatsächlich ein eingerichteter Betrieb besteht und dass die handelnden Personen entweder der Inhaber oder seine Angestellten sind.

Der Bundesfinanzhof betont weiter, dass der gute Glaube des Leistungsempfängers nicht durch § 15 UStG geschützt werde. Allenfalls könne ausnahmsweise ein Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen in Betracht kommen, wenn der Leistungsempfänger guten Glaubens war und alle Maßnahmen ergriffen hatte, die vernünftiger Weise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen. Das kann z. B. der Fall sein, wenn ursprünglich ein Firmensitz bestanden hat und dieser erst seit kurzer Zeit nicht mehr existiert.

Besondere Vorsicht ist deshalb bei Geschäften mit Unbekannten und Bargeschäften größeren Umfangs geboten.

27. Juni 2009

 

 

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