Arbeitszimmer abzugsfähig, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht

Mit Beschluss vom 6.7.2010 (2 BvL 13/09) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausgesprochen, dass der durch das Steueränderungsgesetz 2007 eingeführte Ausschluss der Abzugsfähigkeit von Kosten für ein Arbeitszimmer verfassungswidrig ist, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (sog. Lehrerfall). Der Abzug muss für solche Fälle rückwirkend zum 1.1.2007 wieder zugelassen werden.

Alle sonstigen Einschränkungen der steuerlichen Berücksichtigung von häuslichen Arbeitszimmern hat es dagegen gebilligt, insbesondere auch den der Höhe nach auf zuletzt 1.250 € beschränkten Abzug (schon Urteil vom 7.12.1999 - 2 BvR 301/98).

Die - unbeschränkte - Berücksichtigung von Kosten für ein Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, hat das BVerfG hingenommen.

Es ist zu erwarten, dass sich die erforderliche gesetzliche Neuregelung eng an den Beschluss vom 6.7.2010 anlehnen wird. Bis dahin werden die Steuerbescheide für die Betroffenen in diesem Punkt vorläufig ergehen (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 4.8.2010).

Sollten vorläufige Steuerbescheide aufgrund der späteren gesetzlichen Neuregelung aufzuheben oder zu ändern sein, wird dies von Amts wegen vorgenommen werden; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.

Steuerpflichtige, die von der Entscheidung des BVerfG betroffen sind, können sich im Übrigen an ihr Finanzamt wenden, wenn Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer schon vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung bei der Steuerfestsetzung vorläufig berücksichtigt werden sollen. Das Finanzamt wird dann prüfen, ob eine Änderung der Steuerfestsetzung in Betracht kommt. Eine Änderung endgültiger Steuerbescheide, die nicht angefochten worden waren und keinen Vorläufigkeitsvermerk tragen, kommt dabei allerdings nicht in Betracht.

29. August 2010

 

 

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