1 %-Regel bei Dienstwagen - der Anschein privater Nutzung

Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen, den dieser auch privat nutzen darf, so nutzt er ihn auch tatsächlich privat und muss diesen Vorteil mit 1 % des Bruttolistenpreises monatlich versteuern. Die private Nutzung entspricht der Lebenserfahrung, für sie streitet der Beweis des ersten Anscheins, der kaum zu erschüttern ist.

Es gibt aber, wie der Bundesfinanzhof jüngst deutlich gemacht hat (Urteil vom 21.04.2010 - VI R 46/08) keinen Anscheinsbeweis dafür, dass ein Dienstwagen überhaupt privat genutzt werden darf. Diese Berechtigung darf nicht unterstellt werden, sondern ist anhand von Tatsachen festzustellen.

Wer seinen Dienstwagen also nicht privat nutzt, sollte deshalb tunlichst auf die Erlaubnis dazu verzichten und sich im Gegenteil die private Nutzung untersagen lassen, um der ungerechtfertigten Besteuerung nach der 1 %-Regel zu entgehe

n.

Dafür sollte ein Verbot der privaten Nutzung generell ausreichend sein, weil der Bundesfinanzhof in seinem Urteil ergänzend ausgeführt hat, dass selbst eine verbotswidrige Privatnutzung nicht zur Besteuerung nach der 1 %-Regel führt.

Allerdings darf das Verbot nicht nur pro forma ausgesprochen sein, während sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer augenzwinkernd über eine "heimliche" private Nutzung einig sind.

Eine Reaktion der Finanzverwaltung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs steht noch aus. Die Verwaltung steht bislang auf dem Standpunkt, dass der Arbeitgeber das Verbot der Privatnutzung durchsetzen und die Einhaltung des Verbots auch überwachen muss.

29. August 2010

 

 

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