Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass Prozesskosten nicht nur in seltenen Ausnahmefällen als außergewöhnliche Belastung in der Steuerklärung abgesetzt werden können, sondern unabhängig vom Anlass des Rechtsstreites grundsätzlich abzugsfähig sind.

Ein privat Versicherter erkrankte und beanspruchte Krankentagegeld. Die Versicherung verweigerte die Zahlung, weil sie den Versicherten nicht als krank, sondern als berufsunfähig beurteilte. Der Versicherte klagte erfolglos auf Zahlung und machte die Anwalts- und Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG in seiner Einkommensteuererklärung geltend.

Diesen Fall nahm der Bundesfinanzhof zum Anlass (Urteil vom 12.5.2011 - VI R 42/10), seine langjährige Rechtsprechung zu ändern. Während er bisher annahm, dass Prozesse grundsätzlich auf eigener, freier Entscheidung beruhen, sieht er eine Prozessführung - egal ob als Kläger oder Beklagter - nunmehr grundsätzlich als zwangsläufig an, weil man im Rechtstaat sein Recht nicht selbst in die Hand nehmen dürfe, sondern mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen oder verteidigen muss.

Das gilt allerdings nicht ohne Einschränkung, weshalb er den Fall zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurück verwies:
  1. Die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht willkürlich erscheinen.

    Demnach müssen die Erfolgsaussichten mindestens ebenso hoch sein wie das Risiko des Misserfolgs. Auch dürfte in Versicherungsfällen zunächst die Anrufung eines Ombudsmannes als Schiedsstelle erforderlich sein, um dem Vorwurf der Willkürlichkeit der Klageerhebung zu entgehen.


  2. Die Kosten müssen notwendig sein und dürfen einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Ferner sind etwaige Erstattungen oder Kostenübernahmen durch Rechtsschutzversicherer im Wege eines Vorteilsausgleichs anzurechnen.

13.September.2011

 

 

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