Alle Sozialleistungen werden den Finanzämtern gemeldet

Für Kalenderjahre ab 2011 haben die Träger der Sozialleistungen den Finanzämtern bis zum 28. Februar des Folgejahres über gewährte Leistungen unter Angabe der Identifikationsnummer des Empfängers Mitteilung zu machen, soweit die Leistungen nicht in der Lohnsteuerbescheinigung aufgeführt sind. Die Bundesanstalt für Arbeit praktiziert dieses Verfahren schon für Jahre seit 2009.

Dennoch bleiben die Empfänger von z. B. Arbeitslosengeld, Kranken- oder Mutterschafts- sowie Elterngeld verpflichtet, diese Leistungen selbst in Ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben. Denn diese Leistungen sind zwar nicht einkommensteuerpflichtig, unterliegen aber dem sog. Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG, das heißt sie beeinflussen die Höhe des Steuersatzes, der auf die steuerpflichtigen Einkünfte anzuwenden ist.

Aufgrund des Meldeverfahrens müssen Leistungsempfänger also davon ausgehen, dass das Finanzamt Kenntnis von den bezogenen Leistungen hat und in der Steuererklärung unterlassene Angaben aufgedeckt werden. Den Betroffenen ist anzuraten, zu überprüfen, ob die von den Finanzämtern verwerteten Daten mit den tatsächlich erhaltenen Leistungen übereinstimmen. Das gilt ganz besonders dann, wenn die Leistungen in wechselnder Höhe gewährt und/oder ganz oder zum Teil zurückgefordert worden sind. In solchen Fällen sind Mitteilungen der Bundesagentur für Arbeit nicht immer zutreffend gewesen.

Zurückgezahlte Leistungen sind im Rückzahlungsjahr von den gewährten Leistungen abzuziehen. Erfolgt die Rückzahlung erst in einem späteren Jahr, ist ggf. ein negativer Betrag anzusetzen.

14.September.2011

 

 

Zurück an den Anfang des Dokuments
Zurück auf die Newsseite
Zurück auf die Startseite

© Dr. Karin Richter
Für den Inhalt von Angeboten, zu denen eine Verbindung per Link möglich ist, und die nicht von
Dr. Karin Richter stammen, wird keine Verantwortlichkeit und Haftung übernommen.